Welche Steuerklasse als Student oder Azubi?
Welche Steuerklasse haben Azubis und Studenten?

Welche Steuerklasse als Student oder Azubi?

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Wer als Student oder Auszubildende das erste eigene Geld verdient, kommt wahrscheinlich nicht darum herum Steuern zu zahlen. Steuern zahlt man nicht selbst ans Finanzamt, sondern das übernimmt der Arbeitgeber. Für viele Berufseinsteiger stellt sich hier zum ersten Mal die Frage nach der eigenen Steuerklasse. Welche Steuerklasse man Student oder Azubi hat erfahren Sie hier.

Sobald Sie als Student oder Auszubildende Ihr erstes eigenes Geld verdienen, kommen Sie wahrscheinlich nicht darum herum: Sie müssen Steuern zahlen. Steuern zahlt man nicht selbst ans Finanzamt, sondern das übernimmt der Arbeitgeber.

Anhand Ihrer Steuerklasse weiß Ihr Arbeitgeber, wie viel Lohnsteuer er für Sie an das Finanzamt überweisen muss.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Steuerklasse bei Auszubildenden und Studierenden u.a. bei einem Minijob oder Studentenjob.

 

Inhalt

 

Was ist eine Steuerklasse und welche Unterschiede gibt es?

Jeder in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer wird vom jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt in eine von insgesamt sechs Steuerklassen eingestuft. Für jede Lohnsteuerklasse gibt es verschiedene Freibeträge, die Ihre Steuerlast senken. Die anrechenbaren Freibeträge werden automatisch eingerechnet und müssen nicht gesondert beantragt werden.

Die Lohnsteuerklasse dient als Bemessungsgrundlage, um zu ermitteln, wie viel Lohnsteuer sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag Sie zahlen müssen. Welche Lohnsteuerklasse Sie zugewiesen bekommen, hängt in erster Linie von Ihrem Familienstand ab.

StKl. 1 – Singles ohne Kinder

Sie sind als Student nicht verheiratet und haben keine Kinder? Dann werden Sie vom Finanzamt in Steuerklasse 1 eingestuft. Diese beinhaltet folgende Freibeträge (Stand: 2022):

  • Grundfreibetrag: 10.347 Euro

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.200 Euro

  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro

  • Vorsorgepauschale: Höhe abhängig vom Verdienst

StKl. 2 – Alleinerziehende

Diese Klasse gilt nur für Alleinerziehende, bei denen noch mindestens ein minderjähriges Kind im gleichen Haushalt wohnt. Zudem dürfen Sie als alleinerziehendes Elternteil nicht mit einer weiteren volljährigen Person zusammenleben. Im Gegensatz zu anderen Steuerklassen bekommen Sie in Steuerklasse 2 sehr hohe Freibeträge:

  • Grundfreibetrag: 10.347 Euro

  • Kinderfreibetrag: 8.388 Euro pro Kind (!)

  • Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende: 4.008 Euro

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.200 Euro

  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro

  • Vorsorgepauschale: Höhe abhängig vom Verdienst

Die Steuerklasse 2 wird nicht automatisch zugewiesen, sondern muss von Ihnen beim Finanzamt beantragt werden. Sie können den Antrag auf den Wechsel einer Steuerklasse allerdings erst stellen, wenn das Kind geboren wurde und man die Voraussetzungen als alleinerziehendes Elternteil erfüllt.

StKl. 3 – für den besserverdienenden Partner

Diese Steuerklasse können Sie als Azubi oder Student beantragen, wenn Sie verheiratet sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Ihr Partner/Partnerin im Gegenzug in die Steuerklasse 5 wechselt (oder arbeitslos bzw. in Elternzeit ist). Hintergrund dazu ist folgender: In Steuerklasse 3 haben Sie deutlich höhere Freibeträge, in Steuerklasse 5 fast gar keine. Entsprechend zahlt der Ehepartner mit der schlechteren Lohnsteuerklasse deutlich mehr Steuern. Das lohnt sich nur, wenn Ihr Einkommen und das Ihres Partners sehr weit auseinanderliegen.

Die Freibeträge im Überblick:

  • Grundfreibetrag (doppelt): 20.694 Euro

  • Kinderfreibetrag (voll): 8.388 Euro pro Kind (!)

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.200 Euro

  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro

  • Vorsorgepauschale: Höhe abhängig vom Verdienst

Der Vorteil an der Steuerklassenkombination 3 und 5 ist, dass der Besserverdienende in Steuerklasse 3 nur wenige Abzüge und somit deutlich mehr netto zur Verfügung hat. Die hohe Steuerlast beim Partner macht sich durch das geringere Gehalt dagegen weniger stark bemerkbar.

StKl. 4 – Ehepaare, die in etwa gleich viel verdienen

Sobald Sie heiraten, wird Ihnen und Ihrem Partner vorerst die Steuerklasse 4 zugewiesen. Diese entspricht in Bezug auf die Freibeträge denen der Steuerklasse 1 und eignet sich optimal, wenn Sie beide ähnlich verdienen.

Die Freibeträge im Überblick:

  • Grundfreibetrag: 10.347 Euro

  • Kinderfreibetrag: 4.194 Euro

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.200 Euro

  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro

  • Vorsorgepauschale: Höhe abhängig vom Verdienst

Es gibt auch noch die Steuerklassenkombination 4 und 4 mit Faktorverfahren. Bei dieser Variante sind Sie und Ihr Partner in der Steuerklasse 4. Anhand des gemeinsamen Einkommens berechnet das Finanzamt einen Faktor, mit dem die Lohnsteuer gleichmäßig auf beide Partner verteilt wird.

StKl. 5 – Für den Ehepartner, der weniger verdient

Die Steuerklasse 5 ist das Gegenstück zu Steuerklasse 3. Der Besserverdienende geht in Steuerklasse 3 und derjenige, der deutlich weniger verdient, wiederum in Steuerklasse 5. In dieser Steuerklasse fallen sowohl der Grundfreibetrag als auch alle Kinderfreibeträge weg, weil der Verheiratete in Steuerklasse 3 diese bereits voll beansprucht.

Die verbleibenden Freibeträge im Überblick:

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.200 Euro

  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro

  • Vorsorgepauschale: Höhe abhängig vom Verdienst

StKl. 6: Für Studenten oder Azubis mit mehreren Nebenjobs & Drittjobs

Die Steuerklasse 6 bekommen Sie, sobald Sie einen zweiten Job annehmen.

Beispiel: Ihre hauptberufliche Tätigkeit läuft auf Steuerklasse 1 und Ihr Nebenjob als Student über die Steuerklasse 6. Auch jeder weitere Job (Drittjob) würde zunächst in Klasse 6 eingestuft. Die Steuerklasse 6 ist die ungünstigste Variante, da es keine Freibeträge gibt und Sie das Einkommen aus dem Zweitjob erst einmal vollständig versteuern müssen.

Das ist aber eigentlich auch logisch, denn die Freibeträge nutzen Sie ja bereits für Ihr Einkommen aus Ihrem Hauptjob. Hätten Sie bei beiden Arbeitsstellen dieselbe Steuerklasse, würden alle Freibeträge doppelt abgezogen werden – und Sie müssten bei der nächsten Steuererklärung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Steuern nachzahlen.

Haben Sie als Student oder Azubi einen Zweitjob, der über Steuerklasse 6 läuft, lohnt es sich in den meisten Fällen eine Steuererklärung abzugeben. Denn dann können Sie als Student Werbungskosten geltend machen und einen Großteil der gezahlten Steuern zurückbekommen.

Welche Steuerklasse habe ich als Student?

Welche Steuerklasse Sie als Student haben, hängt nicht von Ihrem Studentenstatus ab, sondern von Ihrem Familienstand und der Anzahl an (Neben-) Jobs. Deshalb kommen für Sie als Student wie auch für normale Arbeitnehmer grundsätzlich alle Steuerklassen infrage.

Welche Steuerklasse als verheirateter Student?

Zunächst einmal wird man nach der Hochzeit automatisch in Steuerklasse 4 eingruppiert. Mit dem Partner kann man in die Steuerklassenkombination 3/5 wechseln. Welche Variante sich für Sie und Ihren Ehepartner besser eignet, hängt davon ab, wer mehr verdient.

Diese Beispiele helfen bei der Auswahl:

Fall 1 → Sie studieren und haben neben dem Studium einen Minijob. Ihr Partner arbeitet Vollzeit. In dieser Konstellation sollten Sie die Steuerklasse 5 und Ihr Gatte die günstigere Steuerklasse 3 wählen.

Fall 2 → Sie und Ihr Ehepartner studieren beide und haben jeweils einen Werkstudentenjob. Verdienen beide einigermaßen ähnlich, bleiben beide am besten in Steuerklasse 4.

Fall 3 → Sie studieren und sind als Werkstudent tätig. Ihr Ehepartner ist gerade arbeitssuchend. Sie sollten die Steuerklasse 3 nutzen, um gemeinsame Freibeträge größtmöglich auszunutzen. Ihr Ehepartner hat dann Steuerklasse 5.

Fall 4 → Sie und Ihr Ehepartner verdienen beide neben dem Studium recht ähnlich, möchten aber, dass jeder genau die Steuern zahlt, die auf seinen Verdienst anfallen. Dann nutzen Sie am besten das Faktorverfahren für Steuerklasse 4.

Welche Steuerklasse als Student mit Minijob?

Üben Sie als Student einen Minijob aus, kann Ihr Arbeitgeber auf zweierlei Arten abrechnen:

  • 2 Prozent Pauschalsteuer: Ihr Arbeitgeber zahlt pauschal 2 % Steuer an die Minijobzentrale – und Sie überhaupt nichts. Ihr Arbeitgeber kann diese Abgabe aber auch auf Sie abwälzen.

  • Mit Lohnsteuerklasse: Wenn Sie als Student die Steuerklasse 1, 2, 3 oder 4 haben, zahlen Sie auf das Gehalt vom Minijob keine Lohnsteuer. Zumindest dann nicht, wenn Sie neben dem Minijob keine weiteren Einkünfte erzielen. Diese Variante kann also günstiger sein, wenn der Arbeitgeber des Minijobs die 2 Prozent Pauschalsteuer auf Sie abwälzt. Das lohnt sich aber nur, wenn Sie verheiratet sind und sich mit Ihrem Partner für die gemeinsame Veranlagung entschieden haben.

Ab dem 1. Oktober 2022 steigt die Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro. Das gibt Ihnen als Student die Möglichkeit, mehr dazuzuverdienen, ohne jedoch mehr Steuern zu zahlen.

Welche Steuerklasse als Student mit einem Semesterferien-Job?

Haben Sie für die Semesterferien einen der begehrten Ferienjobs (kurzfristige Beschäftigung) ergattert? Dann wird Ihr Verdienst normal mit Ihrer üblichen Steuerklasse abgerechnet. Wenn Sie nicht verheiratet sind, ist dies in der Regel Steuerklasse 1.

Haben Sie keine weiteren Einkünfte in diesem Jahr gehabt? Dann sollten Sie unbedingt eine Steuererklärung abgeben. Wenn Sie unterhalb des Grundfreibetrags bleiben, bekommen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die gesamte von Ihnen gezahlte Lohnsteuer zurück.

Welche Steuerklasse hat man als Azubi?

Wie viel Sie von Ihrem Gehalt als Azubi behalten dürfen, hängt in erster Linie von Ihrer Steuerklasse ab. Grundsätzlich gelten für Sie die gleichen Regeln wie für Studenten: Ihre Steuerklasse richtet sich nach dem aktuellen Familienstand (ledig, alleinerziehend, verheiratet). Da die meisten Auszubildenden ledig sind und noch keine Kinder haben, gehören sie meist zur Steuerklasse 1.

Sind Sie als Azubi jedoch verheiratet, können Sie und Ehepartner die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder 4 und 4 wählen.

Insbesondere in der Ausbildung kann es sich für Sie lohnen, genau hinzusehen: Dank der in der Lohnsteuerklasse berücksichtigten Freibeträge kann es nämlich durchaus vorkommen, dass Sie keine Lohnsteuer zahlen müssen. Verdienen Sie im Jahr weniger als den Grundfreibetrag, kann der Arbeitgeber Ihren Lohn ohne Steuerabzug auszahlen.

Beispiel:

Ihr monatliches Ausbildungsgehalt beträgt 850 Euro brutto. Sie zahlen rund 170 Euro an Sozialabgaben, je nach gewählter Krankenkasse. Ihr zu versteuerndes Gehalt beträgt pro Jahr somit 10.200 Euro (850 Euro x 12). Da Ihr Gehalt damit unterhalb des Grundfreibetrags in Höhe von 10.347 Euro liegen würde, müssen Sie keine Lohnsteuer bezahlen.

Eine Steuererklärung lohnt sich auch für Azubis fast immer. Liegen Sie nur knapp oberhalb des Grundfreibetrags, sollten Sie dennoch nicht auf eine Einkommensteuererklärung für Auszubildende verzichten. Bereits ein paar abzugsfähige Ausbildungskosten (z. B. Fahrtkosten) reichen, um die von Ihnen gezahlte Lohnsteuer vollständig zurückzubekommen.

Als Student oder Azubi die Steuerklasse wechseln

Eigentlich können Sie sich Ihre Steuerklasse nicht aussuchen. Und doch gibt es einige Situationen, in denen Azubis oder Studenten ihre Steuerklasse wechseln können. Das ist unter anderem in diesen Fällen möglich:

  • Wechsel bei Verheirateten von 4/4 auf 3/5

  • Nach der Trennung oder Scheidung

  • Beim Tod des Partners

  • Alleinerziehend nach Trennung

  • Geburt eines Kindes als alleinstehende Mutter/Vater

  • Aufnahme einer zweiten steuerpflichtigen Beschäftigung

Früher konnte man pro Jahr nur einmal einen Steuerklassenwechsel beantragen – seit dem 1. Januar 2020 ist diese Beschränkung allerdings weggefallen. Geblieben ist die Frist für die Antragstellung auf einen Steuerklassenwechsel: Spätestens bis 30. November müssen Sie den Antrag gestellt haben, damit dieser noch für das aktuell laufende Steuerjahr gilt.

Zum Antrag sollten Sie wissen:

  • Sie stellen den Antrag bei dem für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

  • Für den Wechsel der Lohnsteuerklasse fallen keine Gebühren an.

  • Sie können sich den Antrag entweder bei Ihrem Finanzamt holen oder unser Formular für den Wechsel der Steuerklasse kostenlos herunterladen.

  • Je nachdem, wie sich Ihr Familienstand ändert, müssen Sie eventuell Nachweise einreichen. Zum Beispiel Ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde Ihres Kindes oder ein Scheidungsurteil.

Fazit – Steuerklasse bei Studenten und Auszubildenden

Die meisten Studenten und Azubis erhalten die Steuerklasse 1, da sie in der Regel nicht verheiratet, geschieden oder alleinerziehend sind. Grundsätzlich richtet sich die Steuerklasse nach dem Familienstand und ob Sie einen Zweitjob (Steuerklasse 6) haben oder nicht. Eine Steuererklärung für Studenten oder Auszubildende lohnt sich in sehr vielen Fällen. Denn solange Ihr Einkommen nicht allzu hoch ist, stehen die Chancen gut, die gesamten bezahlten Steuern zurückzubekommen oder einen Verlustvortrag eintragen zu lassen.

FAQs

Welche Steuerklasse haben Studenten oder Azubis?

Welche Steuerklasse Sie als Student oder Azubi haben, können Sie auf Ihrer Gehaltsabrechnung oder Lohnsteuerbescheinigung ablesen. Alternativ können Sie Ihre Steuerklasse auch bei dem für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt erfragen.

Brauchen Studenten oder Azubis eine Lohnsteuerkarte?

Nein, denn die klassische Lohnsteuerkarte wurde bereits im Jahr 2011 abgeschafft und digitalisiert. Heutzutage reicht es, wenn Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers vorliegen haben, um über eine Schnittstelle zu ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) die Steuerklasse abrufen zu können.

Müssen Studenten oder Azubis eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuererklärung ist nur dann verpflichtend, wenn das Jahreseinkommen den steuerfreien Grundfreibetrag übersteigt. Aber auch wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert oder wenn Sie Ausbildungskosten steuerlich geltend machen möchten. In allen anderen Fällen ist die Abgabe einer Steuererklärung freiwillig.

Können Studenten oder Azubis Steuerfreibeträge nutzen?

Zudem zieht das Finanzamt jedes Jahr automatisch eine Pauschale für Sonderausgaben und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten ab – vorausgesetzt, Sie reichen eine Steuererklärung ein. Daneben gibt es noch eine ganze Reihe an weiteren Pauschbeträgen, die Auszubildende wie auch Studenten in der Steuererklärung geltend machen können: Entfernungspauschale, Verpflegungspauschale, Umzugskostenpauschale, Pflege-Pauschbetrag, Homeoffice-Pauschale, Telekommunikationspauschale oder eine Reinigungspauschale für Dienstkleidung.

Manche Frei- oder Pauschbeträge werden automatisch gewährt, ohne dass das Finanzamt Belege für die Kosten sehen möchte. Liegen Ihre Ausgaben allerdings höher und Sie geben diese in der Steuererklärung an, müssen Sie entsprechende Belege oder Quittungen etc. vorweisen können.

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