Was sind außergewöhnliche Belastungen und die zumutbare Belastung?

außergewöhnliche Belastungen allgemeiner und besonderer Art, Berechnung und Höhe der zumutbaren Belastung

Normalerweise bleiben private Ausgaben steuerlich unberücksichtigt. Besondere Situationen können aber zu außergewöhnlichen Belastungen führen, und die dürfen Sie dann doch steuermindernd berücksichtigen. Es müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Gesetzgeber unterscheidet

  • außergewöhnliche Belastungen besonderer Art; das sind Fälle, die ausdrücklich im Einkommensteuergesetz definiert sind, und

  • außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die nicht im Gesetz genannt sind und einzeln nachgewiesen werden müssen.

1. Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art: Gesetzlich definierte Fälle

Die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art sind im Gesetz einzeln genannt und sind der Höhe nach beschränkt durch Pausch- oder Höchstbeträge. Sie werden auf Seite 3 des Mantelbogens Ihrer Steuererklärung ausdrücklich abgefragt:

  • Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind typische behinderungsbedingte Kosten abgegolten, die sich nur schwer oder gar nicht nachweisen lassen.

  • Der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie einen hilflosen Angehörigen zumindest teilweise persönlich und unentgeltlich pflegen.

  • Mit dem Unterhaltshöchstbetrag überträgt der Staat den Grundfreibetrag eines unterhaltsberechtigten bedürftigen Angehörigen ganz oder teilweise auf Sie, wenn Sie für seinen normalen Lebensbedarf aufkommen müssen.

  • Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag gewährt Ihnen der Staat insbesondere dann, wenn Sie Ihren Ehepartner oder einen Elternteil im Dienste des Vaterlandes verloren haben.

2. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art: Einzeln nachzuweisende Fälle

Das Leben hat weit mehr außergewöhnliche Situationen zu bieten als die oben genannten Fälle. Deshalb dürfen Sie außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel auch Krankheitskosten.

Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Fälle von den steuerlich irrelevanten normalen privaten Kosten abgrenzbar sind.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art liegen nur vor, wenn die Ausgaben

  • außergewöhnlich sind,

  • zwangsläufig entstehen,

  • notwendig und angemessen sind sowie

  • eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.

3. Eigenanteil: Die zumutbare Belastung

Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrags müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen alleine tragen.

Die Ermittlung der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte; bei der Zusammenveranlagung zählt der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte.

Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung zählen nur diejenigen Kinder, für die Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder haben. Dabei reicht ein halber Freibetrag für Kinder oder auch Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder für nur einen Monat bereits aus. Ändert sich die Zahl der Kinder während des Jahres, gilt der günstigere Prozentsatz.

Bei kinderlosen Paaren, die verheiratet sind und sich im Laufe des Jahres trennen oder im Laufe des Jahres heiraten, verwendet das Finanzamt den Prozentsatz für Verheiratete (Splittingtarif).

So hoch ist Ihre zumutbare Belastung in Prozent Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte (Ges.d.E.):

Ges.d.E. bis 15.340 Euro

Ges.d.E. über 15.340 Euro bis 51.130 Euro

Ges.d.E. über 51.130 Euro

kein Kind und es gilt der Grundtarif

5 %

6 %

7 %

kein Kind und es gilt der Splittingtarif

4 %

5 %

6 %

ein oder zwei Kinder

2 %

3 %

4 %

drei oder mehr Kinder

1 %

1 %

2 %

Die Höhe Ihrer zumutbaren Belastung sollten Sie kennen. Nur dann wissen Sie, ob sich Ihre außergewöhnlichen Belastungen überhaupt auswirken und es sich lohnt, noch fehlende Belege zu besorgen.

Was Sie tun können, um die Hürde der zumutbaren Belastung zu nehmen:

  • Konzentrieren Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art auf ein Kalenderjahr. Wenn möglich sollten Sie etwa den Kauf der neuen Brille und die geplante Zahnsanierung in ein Kalenderjahr legen.

  • Platzieren Sie Zahlungen um die Jahreswende gezielt im alten bzw. neuen Jahr.

  • Prüfen Sie rechtzeitig vor Jahresende, ob Ihre zumutbare Belastung um einen Prozentpunkt nach unten rutscht, wenn Sie Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte ein wenig senken, zum Beispiel durch weitere Werbungskosten.

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