… Diese Freigrenze erhöht sich auf 15.000,– €, falls der Leistungsempfänger nur deshalb zum Abzug der Steuer verpflichtet ist, da er ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erbringt. Erbringt dieser Leistungsempfänger auch noch andere steuerpflichtige Umsätze, so verringert sich die Freigrenze wieder auf 5.000,– €. Beschränkt sich die Tätigkeit lediglich auf die Vermietung von bis zu zwei Wohnungen, so ist der Steuerabzug auf Bauleistungen nicht anzuwenden (Zweiwohnungsregelung). …