Steuerlexikon Arbeitszimmer … Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Bis Ende 2022 galt: Bis zu einem Betrag von 1.250,– € jährlich werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ab 2023 kann eine Jahrespauschale in …Ansehen
Steuerlexikon Architekten … Architekten sind freiberuflich tätig und unterliegen damit nicht der Gewerbesteuer. Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht jedoch, wenn ein Architektenbüro in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Demgegenüber unterliegt ein Architektenbüro, das von mehreren Architekten als Sozietät geführt wird, keiner Gewerbesteuer. Architekten erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sie können ihren Gewinn durch die Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln. Eine Bilanz muss daher nicht aufgestellt …Ansehen
Steuerlexikon Arztkosten … Arztkosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nicht von einer Versicherung gezahlt werden. Beim BFH ist seit 21.08.2013 eine Verfahren (VI R 32/1) zu der Frage anhängig, ob zwangläufig entstandene Krankheitskosten ohne Kürzung um einen zumutbaren Eigenanteil zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zuzulassen sind. § 33 EStG …Ansehen
Steuerlexikon Aufrechnung … Die Aufrechnung ist die Erfüllung einer Hauptforderung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung. Ein Handwerker erbringt für 500,– € eine Leistung für das Finanzamt. Der Geldbetrag kann mit einer Forderung des Finanzamtes gegenüber dem Handwerker von 100,– € verrechnet werden. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es sind folgende …Ansehen
Steuerlexikon Definition & Erklärung: Aufstockungsbeträge in Altersteilzeit … Ihr Altersteilzeitlohn wird normal versteuert und ist sozialversicherungspflichtig. Begünstigt sind aber die Aufstockungsleistungen Ihres Arbeitgebers. Die Aufstockungsleistungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG): Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen jedoch nicht dem Progressionsvorbehalt …Ansehen
Steuerlexikon Aufwandsentschädigung … Aufwandentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind steuerfrei. Öffentliche Kassen sind unter anderem: Kassen von Bund und Ländern sowie den Gemeinden, Kassen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, Kassen der Berufsgenossenschaften, Ortskrankenkassen, Landeskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, Kassen der Deutschen Bundesbahn. Die Steuerfreiheit wird nur gewährt, wenn die gezahlten Beträge Aufwendungen abdecken sollen, die steuerlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben …Ansehen
Steuerlexikon Aufzeichnungspflicht … Eine Verpflichtung zur Buchführung sowie eine Aufzeichnungspflicht ergibt sich aus den Steuergesetzen aber auch aus außersteuerlichen Vorschriften. So bestimmt § 238 des Handelsgesetzbuchs die Buchführungspflicht für jeden Kaufmann. Ob ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt, ist nach dem Gesamtbild des Betriebes zu entscheiden. Hierzu sind bisher zahlreiche Urteile ergangen. Wer nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, muss Bücher auch nach den Bestimmungen des Steuerrechts …Ansehen
Steuerlexikon Ausbauten … Für Ausbauten, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, konnte die zum 31.12.2005 abgeschaffte Eigenheimzulage beansprucht werden (siehe »Eigenheimzulage«). § 2 EigZulG …Ansehen
Steuerlexikon Ausbildungsbeihilfen … Ausbildungsbeihilfen, wie das BAföG, sind steuerfrei. Das gleiche gilt für Erziehungsbeihilfen und Studienzuschüsse, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden. Unterhalts-, Schul- und Studiengelder, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gezahlt werden oder die gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen erhalten, unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies trifft zum Beispiel bei im Ausland ansässigen Gebern zu. Erhalten …Ansehen
Steuerlexikon Ausbildungsdienstverhältnis … Wenn ein Arbeitgeber oder Dienstherr Sie dafür bezahlt, dass Sie eine Ausbildung durchlaufen, spricht der Gesetzgeber von einem »Ausbildungsdienstverhältnis«. Ihre Einnahmen unterliegen dann der normalen Besteuerung. Aufwendungen, die durch das Ausbildungsdienstverhältnis verursacht sind, dürfen Sie als Werbungskosten abziehen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt in folgenden Fällen vor: Lehre mit Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule; Vorbereitungsdienst von Referendaren für das zweite …Ansehen