Gesetzliche Rente: Wie hoch ist der Besteuerungsanteil?

Der Besteuerungsanteil bestimmt sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er lag 2005 bei 50% und steigt schrittweise an, bis er 2040 bei 100% liegen wird.

2005 wurde die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend geändert. Betroffen sind alle Rentenzahlungen – auch Renten, die bereits vor dem 1.1.2005 begonnen haben (sog. Bestandsrenten).

  • Für 2005 bereits bestehende Renten (Bestandsrenten) beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen nach 2005 sind aber in voller Höhe steuerpflichtig.

  • Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil – je nach Jahr des Rentenbeginns (Rentnerjahrgang) – bis zum Jahr 2020 schrittweise um zwei Prozentpunkte jährlich auf 80% und danach um einen Prozentpunkt jährlich auf 100% ab dem Jahr 2040. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen in den Folgejahren sind aber in voller Höhe steuerpflichtig.

Der Besteuerungsanteil bestimmt sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Rentenbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente, ggf. auch nach rückwirkender Zubilligung, tatsächlich bewilligt wird. Auch bei Rentennachzahlungen ist unter Rentenbeginn der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist.

Wichtig: Jede Rentenerhöhung allerdings muss komplett versteuert werden. Das führt dazu, dass nach jeder Rentenerhöhung mehr Rentnerinnen und Rentner steuerpflichtig werden.

Der Beginn der Rente kann dem Rentenbescheid entnommen werden. Er wird in Zeile 7 auf der Vorderseite der Anlage R eingetragen.

1. Entwicklung der Höhe des Besteuerungsanteils

Jahr des Rentenbeginns

Besteuerungsanteil

Jahr des Rentenbeginns

Besteuerungsanteil

bis 2005

50 %

2023

83 %

ab 2006

52 %

2024

84 %

2007

54 %

2025

85 %

2008

56 %

2026

86 %

2009

58 %

2027

87 %

2010

60 %

2028

88 %

2011

62 %

2029

89 %

2012

64 %

2030

90 %

2013

66 %

2031

91 %

2014

68 %

2032

92 %

2015

70 %

2033

93 %

2016

72 %

2034

94 %

2017

74 %

2035

95 %

2018

76 %

2036

96 %

2019

78 %

2037

97 %

2020

80 %

2038

98 %

2021

81 %

2039

99 %

2022

82 %

2040

100 %

Wann der Rentenantrag gestellt wird oder erstmals die Rente gezahlt wird, spielt für den Rentenbeginn keine Rolle. Auch das Datum des Rentenbescheids ist ohne Bedeutung. Selbst wenn eine bewilligte Rente bis auf null Euro gekürzt wird, weil zum Beispiel eigene Einkünfte angerechnet werden, beginnt sie steuerlich gesehen trotzdem zu laufen.

Beispiel:

Herr Schmidt ist seit 1995 Rentner. Sein Sohn geht im Jahr 2017 in Rente, der Enkel im Jahr 2037.

Der Besteuerungsanteil der Rente von Herrn Schmidt beträgt 50% bei Rentenbeginn 2005. Für den Sohn gilt ein Besteuerungsanteil von 74%, für den Enkel von 97% bei Rentenbeginn.