Steuerfreibeträge und Pauschalen

Steuerfreibeträge und viele weitere Freibeträge sollen bestimmte Steuerzahler finanziell entlasten. Welche Freibeträge es gibt, in welcher Höhe diese gewährt werden und wer Anspruch darauf hat erfahren Sie hier!

Stand: - Steuerfreibeträge sollen angefallene hohe Kosten finanziell ausgleichen und so die Steuerlast senken. Haben Sie beispielsweise Kinder entstehen Ihnen verteilt über das gesamte Steuerjahr Kosten, die Sie sich zumindest teilweise durch die Nutzung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten im Rahmen Ihrer Steuererklärung wiederholen können.

 

Inhaltsverzeichnis

 
 

 

Unterschied zwischen Freibetrag Freigrenzen und Pauschbetrag

Ja, es gibt einen Unterschied zwischen Freibetrag und Pauschbetrag. Dieser ist jedoch schnell und einfach erklärt:

Freibetrag / Steuerfreibetrag

Bestimmte Einkünfte bleiben bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei. Auf Einkünfte, die über dem jeweiligen Freibetrag liegen, fallen dann aber Steuern an. So müssen zum Beispiel Kapitaleinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese über dem Sparerfreibetrag liegen.

Pauschbetrag

Beim Pauschbetrag gewährt der Fiskus ohne Nachweis einen pauschalen Mindestbetrag zum Abzug für verschiedene Kosten. Da die Kosten nicht nachgewiesen werden müssen, ist es egal, ob Ihnen tatsächlich Kosten in Höhe des Pauschbetrages entstanden sind oder nicht. Bestes Beispiel hierfür ist der Werbungskosten-Pauschbetrag. Diesen zieht das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch und ohne Belege zu Ihren Gunsten ab.

Freigrenzen

Bei einer Freigrenze bleibt ein gewisser Betrag bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei. Das ist zum Beispiel bei der Grundsteuer oder auch der Erbschaftssteuer der Fall. So wird für Ehepartner erst ab einer Höhe von 500.000 € Erbschaftssteuer fällig. Erbt der Ehepartner weniger, muss die Summe nicht versteuert werden.

 

 

Die wichtigsten Steuerfreibeträge und Pauschalen

Wie hoch sind eigentlich der Grundfreibetrag, die Kilometerpauschale oder der Sparerfreibetrag? In unserer Übersicht finden Sie die wichtigsten Steuerfreibeträge und Pauschalen, die Sie für die Erstellung Ihrer Steuererklärung verwenden können:

 

Der Grundfreibetrag

Um das Existenzminimum abzusichern, hat der Fiskus den Grundfreibetrag für Einkommen eingeführt, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt. Erst wenn das Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, müssen Sie dieses versteuern.

 

Freibetrag

Höhe

Grundfreibetrag*

9.984 € (Ledige) / 19.968 € (Paare)

Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Hilfen

 

Minijobber

20 % max. 510 €

Handwerkerleistungen

20 % max. 1.200 €

Sozialversicherungspflichtige Hilfe

20 % max. 4.000 €

Sonstige Dienstleistungen

20 % max. 4.000 €

 

*Werte für 2022. Der Grundfreibetrag soll 2023 auf 10.632 € und 2024 auf 10.932 € erhöht werden.

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag aka „Werbungskostenpauschale“

Machen Sie in Ihrer Steuererklärung keine Werbungskosten geltend, zieht Ihnen das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (auch Werbungskostenpauschale oder Werbungskostenpauschbetrag genannt) zu Ihren Gunsten ab. Das geschieht auch dann, wenn Sie Werbungskosten angeben, die niedriger als die Pauschale sind. Hatten Sie anrechenbare und nachweisbare Werbungskosten, die über der Werbungskosten-Pauschbetrag lagen, wird der höhere Betrag vom Finanzamt berücksichtigt.

 

Pauschale

Höhe

Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschale)

1.200 €

Sofort-AfA für Arbeitsmittel (ohne USt.)

800 €

 

Seit dem 01.01.2018 können geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis zu einer Höhe von 800 € (netto) sofort bzw. noch im selben Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Dabei muss es sich jedoch um ein selbstständig nutzbares, bewegliches und abnutzbares Wirtschaftsgut handeln. Ein Laptop zum Beispiel könnte noch im gleichen Steuerjahr abgeschrieben werden, ein Computer dagegen nicht. Letzterer ist auf weitere Teile wie z.B. einen Monitor, eine Maus und eine Tastatur angewiesen, während der Laptop ohne weitere Teile auskommt und somit selbstständig nutzbar ist.

 

Homeoffice-Pauschale

Im Zug der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung eine weitere Entlastung für Arbeitnehmer geschaffen: die Homeoffice-Pauschale. Die Pauschale dient als Ausgleich für alle Arbeitnehmer, die durch das vermehrte Arbeiten von zu Hause aus einer Mehrbelastung an Kosten für Strom, Wasser, Telefon, Heizung etc. ausgesetzt waren. Pro Tag an dem Sie ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet haben gibt es 5 €, höchstens jedoch 600 € pro Steuerjahr.

Die Homeoffice-Pauschale ist allerdings Bestandteil der Werbungskostenpauschale in. Höhe von 1.000 €. Von der Homeoffice-Pauschale profitieren Sie somit erst dann, wenn Ihre gesamten Werbungskosten inkl. Homeoffice-Pauschale die Grenze von 1.000 € übersteigen.

 

Tipp: Die Homeoffice-Pauschale können Sie auch dann geltend machen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz zum Beispiel in der Küche, im Schlafzimmer oder im Keller haben und somit streng genommen nicht die gesetzlichen Vorgaben für ein Arbeitszimmer erfüllen.

 

 

Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale soll ab 2023 dauerhaft gewährt werden. Somit können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie von zuhause gearbeitet haben, 5 € - maximal jedoch 1.000 € - pro Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen.

 

 

Entfernungspauschale

Das Finanzamt beteiligt sich an jedem Kilometer, der zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrer Arbeitsstätte liegt, mit einer Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € bzw. 0,35 € ab dem 21. Kilometer.

 

Kilometerpauschale

0,30 € pro Entfernungs-km

  • Ab dem 21. Kilometer

0,35 € pro Entfernungs-km

  • Höchstbetrag (insbesondere für Bahnfahrer)

4.500 €

Reisekostenpauschale mit eigenem Fahrzeug

 

  • PKW

0,20 € pro gefahrenen km

  • Motorrad / Motorroller / Moped

0,20 € pro gefahrenen km

 

Die Entfernungspauschale (umgangssprachlich auch Pendlerpauschale genannt), wird im Übrigen unabhängig davon gewährt, ob Sie die Strecke zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeit zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Auto oder einem anderen Verkehrsmittel zurückgelegt haben. Um Fahrtkosten als Werbungskosten absetzen zu können, dürfen Sie nur die einfache Wegstrecke – also die kürzeste Verbindung – geltend machen.

 

Verpflegungspauschale

Entstehen Ihnen als Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit Ausgaben für die Verpflegung, können Sie einen Teil der angefallenen Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Allerdings ist nur der gesetzlich verankerte Verpflegungsmehraufwand nach §. 4. Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG und § 9 Abs. 5 EStG abzugsfähig. Höhere Verpflegungsausgaben nachzuweisen und abzusetzen ist nicht möglich.

In welcher Höhe Sie den Verpflegungspauschbetrag geltend machen können, hängt von der Dauer Ihrer Abwesenheit am einzelnen Kalendertag ab. Für 2022 gelten folgende Verpflegungspauschalen:

 

Verpflegungspauschbetrag bei Auswärtstätigkeiten im Inland

Abwesenheit mehr als 8 Stunden

14 €

Abwesenheit mehr als 24 Stunden am Tag

28 €

An- und Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung

14 €

 

Umzugskostenpauschale

Verlegen Sie Ihren gesamten Lebensmittelpunkt aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels an einen anderen Ort, können Sie einen Großteil der entstandenen Umzugskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Umzug beruflich bedingt und (auch nicht zu Teilen) aus privaten Gründen erfolgt. Die berufliche Veranlassung müssen Sie dem Finanzamt allerdings gegenüber glaubhaft darstellen. Hierfür reicht zum Beispiel der neue Arbeitsvertrag oder eine Versetzungsmitteilung Ihres Arbeitgebers. Außerdem müssen Sie umzugsbedingte Kosten nachweisen können, weshalb Sie sämtliche Belege sorgfältig aufbewahren sollten.

Transportkosten, Reisekosten und Verpflegungskosten, doppelte Mietzahlungen, Kosten für die Wohnungsvermittlung sowie Nachhilfeunterricht für Ihre Kinder gelten als „allgemeine Umzugskosten“ und können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Kosten für die Einlagerung oder für die Neuanschaffung von Möbeln sind jedoch Privatsache und somit nicht abzugsfähig.

Neben den allgemeinen Umzugskosten haben Sie allerdings zusätzlich die Möglichkeit, sogenannte „sonstige Umzugskosten“ in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Hierfür gibt es eine Umzugskostenpauschale:

 

Berechtigte Person

Höhe der Umzugskostenpauschale

Ledige

886 €*

Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften

1.476 €*

Für jedes im Haushalt lebendes Kind oder Angehöriger des Haushalts

590 €*

 

Mit der Umzugskostenpauschale bietet der Fiskus eine gute Möglichkeit, Aufwendungen pauschal absetzen zu können, die sich sonst nur schlecht nachweisen lassen. Bis zur Höhe der Umzugskostenpauschale verlangt das Finanzamt im Übrigen keine Belege oder Quittungen. Erst wenn Ihre sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschale ausgefallen sind, kann das Finanzamt entsprechende Nachweise verlangen.

 

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Auch Kosten für Ihre private Lebensführung (Sonderausgaben) werden vom Fiskus steuerlich begünstigt – nämlich in Form des Sonderausgaben-Pauschbetrags. Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben gehören Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Schulgeld und Kosten für die Kinderbetreuung, Unterhaltszahlungen an getrennt lebende oder geschiedenen Ehepartner, Berufsausbildungskosten, Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Beiträge zur Krankenversicherung und zur privaten Altersvorsorge sowie Kosten für die Sanierung eine selbst bewohnten oder vermieteten Baudenkmal.

Das Finanzamt berücksichtigt bei der Steuererklärung automatisch den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Dieser fällt jedoch mit 36 € für Singles und 72 € für zusammenveranlagte Paare sehr gering aus. Liegen Ihre Sonderausgaben über dem Pauschbetrag, müssen Sie diese bei der Steuererklärung angeben. Belege sollten Sie sorgfältig aufbewahren, falls das Finanzamt Nachweise hierfür anfordert.

 

Pauschale

2022

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36 € (Ledige) / 72 € (zusammenveranlagte Paare)

Höchstbetrag für Berufsausbildung

6.000 €

Geschiedenen-Unterhalt

13.805 € **

Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen

 

  • Bei steuerfreien Zuschüssen, Beiträgen oder Beihilfen zur Krankenversicherung (z.B. Angestellte, Beamte, Rentner, Beamtenpensionäre)

1.900 € *

  • Wenn Krankenvorsorge selbst finanziert wird (z.B. bei Selbstständigen)

2.800 € *

Altersvorsorgebeiträge sind abzugsfähig bis

25.639 € (Ledige) / 51.278 € (Paare)

mit 94 %

max. 24.101 € (Ledige) / 48.202 € (Paare)

 

* Höhere Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung sind absetzbar

** + aufgewendete Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung für den Empfänger

 

Frei- und Pauschbeträge für Renten und Versorgungsbezüge

Als Rentner oder Pensionär können Sie sich einen Teil der über das Steuerjahr entstandenen Kosten durch die Nutzung verschiedener Frei- und Pauschbeträge zurückholen:

 

Tipp: Nutzen Sie auch unseren Ratgeber zum Thema „Renten in der Steuererklärung – Korrekt gemacht und Geld gespart“. Hier geben wir Renten- und Pensionsbeziehern wertvolle Tipps, wie Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen senken und Steuern sparen.

 

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist steuerfrei und beträgt 370 € (Stand: 2022). Ausgezahlt bzw. in Anspruch genommen werden kann der Pauschbetrag allerdings nur einmal – und zwar in dem Jahr, in dem der Trauerfall eingetreten ist. Nutzen können den Hinterbliebenen-Pauschbetrag Waisen und Halbwaisen sowie Witwen und Witwer.

 

Versorgungsfreibetrag

Im Jahr 2005 wurde der Versorgungsfreibetrag neu geregelt, um einen Ausgleich für die bis dato ungerechte Behandlung zwischen Renten und Pensionen zu schaffen. Der Freibetrag sowie der Zuschlag gelten allerdings nur bis zum Jahr 2040, da Renten ab dann zu 100 % nachgelagert besteuert werden müssen. Der Freibetrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt und wird prozentual berechnet. Je später Sie also in Rente gehen, desto niedriger der Versorgungsfreibetrag und desto höher die Besteuerung Ihrer Renten- oder Pensionsbezüge. Der prozentuale Anteil bleibt jedoch ab Beginn des Versorgungsbezugs (Pensions- oder Renteneintritt) grundsätzlich unverändert.

 

Jahr des Versorgungsbeginns

% der Versorgungsbezüge

Höchstbetrag

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

2017

20,8

1.560 €

468 €

2018

19,2

1.440 €

432 €

2019

17,6

1.320 €

396 €

2020

16

1.200 €

360 €

2021

15,2

1.140 €

342 €

2022

14,4

1.080 €

324 €

2023

13,6

1.020 €

306 €

2024

12,8

960 €

288 €

2025

12

900 €

270 €

2026

11,2

840 €

252 €

2027

10,4

780 €

234 €

2028

9,6

720 €

216 €

2029

8,8

660 €

198 €

2030

8

600 €

180 €

2031

7,2

540 €

162 €

2032

6,4

480 €

144 €

2033

5,6

420 €

126 €

2034

4,8

360 €

108 €

2035

4

300 €

90 €

2036

3,2

240 €

72 €

2037

2,4

180 €

54 €

2038

1,6

120 €

36 €

2039

0,8

60 €

18 €

2040

0

0 €

0 €

 

Der Freibetrag und auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden ohne vorherigen Antrag automatisch vom Finanzamt zur Berechnung der Netto-Versorgungsbezüge berücksichtigt.

 

Sparerpauschbetrag       

Wenn Sie Dividenden für Ersparnisse oder Gewinne durch den Verkauf von Geldanlagen erzielen, müssen Sie diese Kapitalerträge grundsätzlich versteuern. Mit dem Sparer-Pauschbetrag (auch Sparerfreibetrag genannt), bleiben Kapitaleinkünfte allerdings bis zu einer Höhe von 801 € pro Jahr für Ledige und Paare mit Einzelveranlagung sowie bis zu 1.602 € für zusammenveranlagte Paare steuerfrei. Um den Sparerfreibetrag jedoch anerkannt zu bekommen, müssen Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank oder depotführenden Fondsgesellschaft einreichen.

 

Hinweis: Der Sparer-Pauschbetrag soll ab 2023 von 801 € auf 1.000 € pro Jahr erhöht werden.

 

Pauschbetrag

Einkommensgrenze

Sparzulage Bausparen

17.900 € (Ledige) / 35.800 € (Paare)

Sparzulage Beteiligungssparen

20.000 € (Ledige) / 40.000 € (Paare)

Wohnungsbauprämie

35.000 € (Ledige) / 70.000 € (Paare)

 

Liegen Ihre Kapitalerträge trotz erteilten Freistellungsauftrag über dem Freibetrag, dann müssen Sie eine Abgeltungssteuer (früher Kapitalertragssteuer) zahlen. Der Gesamtbetrag Ihrer Kapitaleinkünfte, der über der Freigrenze liegt, wird dann mit 25 % pauschal versteuert. Seit 2009 wird die Abgeltungssteuer automatisch von den Banken oder Geldinstituten berechnet, abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet.

 

Rabattfreibetrag

Erhalten Sie als Rentner von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber kostenlose oder vergünstigte Sachleistungen (Waren oder Dienstleistungen), können Sie einen Rabattfreibetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Die Personalrabatte sind. jedoch nur bis zu einer Höhe von max. 1.080 € pro Jahr steuerfrei.

 

Altersentlastungsbetrag

Beim Altersentlastungsbetrag handelt es sich um einen Steuerfreibetrag, der – mit Ausnahme von Renten und Pensionen – alle übrigen Alterseinkünfte steuerlich begünstigt. Der Altersentlastungsbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet haben. Die Höhe des steuerfreien Altersentlastungsbetrag ist allerdings von Ihrem Bruttoarbeitslohn zuzüglich anderer Einkünfte sowie dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung Ihres 64. Lebensjahres folgt, abhängig. Vollenden Sie beispielsweise im Jahr 2023 das 64. Lebensjahr, haben Sie im Jahr darauf Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 12,8 % max. jedoch einen steuerfreien Betrag von 570 € auf Ihre Alterseinkünfte.

Den Altersentlastungsbetrag müssen Sie im Übrigen nicht gesondert beantragen oder in Ihrer Steuererklärung für Rentner eintragen. Das für Sie zuständige Finanzamt berücksichtigt und berechnet den Steuerfreibetrag automatisch, sobald Sie Anspruch darauf haben.

 

Steuervorteile und Freibeträge für Familien mit Kindern

Familien mit Kindern sowie Alleinerziehende werden vom Fiskus durch diverse Steuerfreibeträge und weitere Steuervorteile finanziell unterstützt:

 

Freibetrag

Höhe

Kinderfreibetrag (pro Jahr)

5.460 € (2.730 € pro Elternteil)

BEA-Freibetrag (pro Jahr)

2.928 € (1.464 € pro Elternteil)

Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende mit einem Kind (pro Jahr)

4.008 € (Grundentlastung)

  • Für jedes weitere Kind

240 € (Erhöhungsbetrag)

Kinderbetreuungskosten (pro Jahr)

2/3 der Kosten, max. 4.000 €*

Kindergeld (monatlich)

 

  • Erstes und zweites Kind

219 €

  • Drittes Kind

225 €

  • Ab dem vierten Kind

250 €

Ausbildungsfreibetrag (pro Jahr)

924 €

*abzugsfähige Sonderausgaben je Kind

 

Hinweis: Der Ausbildungsfreibetrag soll ab 2023 von 924 € auf 1.200 € pro Jahr erhöht werden.

 

Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (früher Erziehungsfreibetrag)

Wenn Sie Kinder haben, können Sie für jedes einzelne Kind entweder Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag erhalten. Das gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Pflegekinder, adoptierte oder angenommene Kinder. Voraussetzung ist jedoch immer, dass das Kind bzw. die Kinder ihren familiären Mittelpunkt bei Ihnen haben. Der Kinderfreibetrag besteht aus zwei Teilen:

  • Sächlicher Kinderfreibetrag für das Existenzminimum des Kindes in Höhe von 5.460 € (2.730 € pro Elternteil)
  • Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 € (1.464 € pro Elternteil)

Beide Freibeträge werden zusammengerechnet und gemeinsam bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigt.

Während Kindergeld bei der Familienkasse beantragt werden muss, gilt dies für den Kinderfreibetrag nicht. Ob das bereits gezahlte und erhaltene Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie steuerlich besser ist, überprüft das Finanzamt bei Ihrer Steuererklärung automatisch durch eine sogenannte „Günstigerprüfung“. Falls der Kinderfreibetrag günstiger für Sie ist, rechnet das Finanzamt das erhaltene Kindergeld zum Kinderfreibetrag dazu, um anschließend die Einkommensteuer und ggf. den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer zu berechnen.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehenden steht neben dem hälftigen Anteil des sächlichen Kinderfreibetrages und des BEA-Freibetrages noch ein zusätzlicher Entlastungsbetrag zu. Zusätzlich erhalten Sie als Alleinerziehender jedoch noch einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 € pro Jahr sowie einen Erhöhungsbetrag von 240 € für jedes weitere Kind. Voraussetzung für den Erhalt des Entlastungbetrages für Alleinerziehende ist jedoch, dass keine weitere erwachsene Person in Ihrem Haushalt lebt und Sie für Ihr Kind oder Ihre Kinder Kindergeld oder die Freibeträge erhalten.

 

Den Entlastungsbetrag erhalten Sie im Übrigen auch dann, wenn Sie sich als Ehepaar getrennt haben und die Kinder bei Ihnen leben. Der Freibetrag wird Ihnen als Alleinerziehende im Trennungsjahr anteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt – sofern Sie die Ihrer Steuererklärung die Einzelveranlagung gewählt haben.

 

Ausbildungsfreibetrag

 

Befindet sich Ihr Kind in der Ausbildung, können Sie den „Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs“ – besser bekannt als Ausbildungsfreibetrag – in Höhe von 924 € pro Jahr (Stand: 2022) in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausbildungsfreibetrages ist jedoch, dass Ihr Kind bereits volljährig ist, auswärtig untergebracht ist und sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Zudem müssen Sie für Ihr Kind noch Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag erhalten.

 

Wichtig: Mit dem Ausbildungsfreibetrag sind alle angefallenen Aufwendungen abgegolten. Sind Ihnen höhere Kosten entstanden, können Sie diese nicht geltend machen.

 

Freibeträge für Pflegende, Schwerbehinderte und Hinterbliebene

Schwerbehinderte oder pflegende Personen sowie Hinterbliebene können verschiedene Freibeträge als außergewöhnliche Belastung beim Fiskus geltend machen, um Steuern zu sparen.

 

Pflege-Pauschbetrag

Wenn Sie selbst oder eine angehörige Person auf Pflege angewiesen sind, ist das oftmals nicht nur eine persönliche, sondern auch eine finanzielle Belastung. Für eine finanzielle Entlastung kann jedoch der Abzug von Pflegekosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung sorgen. Zudem können Sie unter gewissen Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Das geht jedoch nur, wenn Sie einen Angehörigen oder eine nahestehende Person unentgeltlich pflegen und dies in Ihren eigenen vier Wänden oder am Wohnsitz der pflegebedürftigen Person tun. Die Höhe des Pauschbetrages ist abhängig vom Pflegegrad:

 

Pflege-Pauschbetrag

Höhe

  • Pflegegrad 2

600 €

  • Pflegegrad 3

1.100 €

  • Pflegegrad 4 und 5

1.800 €

 

Der Pflege-Pauschbetrag steht im Übrigen allen Pflegepersonen anteilig zu. Wenn Sie und Ihr Mann sich also beispielsweise gemeinsam und ohne jegliche Vergütung um die pflegebedürftige Schwiegermutter kümmern, haben Sie und Ihr Mann jeweils nur Anspruch auf die Hälfte des Pflegepauschbetrags.

 

Tipp: Die Pflegeversicherung soll nicht nur die Betreuung des Pflegebedürftigen sicherstellen und ihn finanziell unterstützen, sondern auch die soziale Absicherung gewährleisten. Pflegeleistungen werden aber auch in anderen Bereichen berücksichtigt. Welche das sind, haben wir in unserem Ratgeber „Rechte und Ansprüche des Pflegenden“ zusammengefasst.

 

Behindertenpauschbetrag

Als Mensch mit einer Behinderung können Sie jedes Jahr einen pauschalen Betrag für behinderungsbedingte Kosten in der Steuererklärung geltend machen und so Steuern sparen. Anspruch auf den Erhalt des Behinderten-Pauschbetrags haben Sie jedoch nur, wenn Ihre geistige, körperliche oder seelische Behinderung Ihren Gesundheitszustand länger als sechs Monate beeinträchtigt. Da die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags abhängig vom Grad der Behinderung ist, müssen Sie den Grad Ihrer Behinderung nachweisen können.

 

Behinderten-Pauschbetrag

Höhe

  • Grad der Behinderung 20

384 €

  • Grad der Behinderung 30

620 €

  • Grad der Behinderung 40

860 €

  • Grad der Behinderung 50

1.140 €

  • Grad der Behinderung 60

1.440 €

  • Grad der Behinderung 70

1.780 €

  • Grad der Behinderung 80

2.120 €

  • Grad der Behinderung 90

2.460 €

  • Grad der Behinderung 100

2.840 €

  • Merkzeichen H, Bl, TBL
  • Pflegegrad 4 oder 5

7.400 €

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

 

  • Grad der Behinderung mind. 80

900 €

  • Grad der Behinderung mind. 70 und Merkzeichen G

900 €

  • Merkzeichen aG, Bl, TBL oder H

4.500 €

 

Achtung: Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können Sie auch noch weitere behinderungsbedingte Kosten als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung angeben und absetzen. Hierzu gehören unter anderem Kosten für behindertengerechtes wohnen, Begleitung im Urlaub oder Kurkosten. Welche Nachweise Sie hierfür benötigen und welche Aufwendungen Sie sonst noch absetzen können, haben wir in unserem Ratgeber „Behinderung: Abziehbare Kosten in der Steuererklärung“ verständlich und kompakt zusammengefasst.

 

Freibeträge bei Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer

Wenn Sie Vermögen geerbt oder verschenkt bekommen haben und dieses den gesetzlichen Steuerfreibetrag übersteigt, müssen Sie das Erbe oder die Schenkung versteuern. Wie hoch die Erbschafts- oder Schenkungssteuer ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Liegt das Erbe oder die Schenkung über dem Steuerfreibetrag für Erbschaft und Schenkung und in welchem Verwandtschaftsverhältnis standen oder stehen Sie zu dem Vererbenden oder Schenkenden? Sind diese beiden Fragen beantwortet, kann die Berechnung der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer erfolgen.

Seit dem 01.01.2009 gelten folgende Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften:

 

Steuerklasse

Verwandtschaftsverhältnis zum Vererbenden / Schenkenden Freibetrag

1

  • Ehepartner
  • Eingetragener Lebenspartner

500.000 €

1

  • Kind und Stiefkind
  • Enkel (falls Eltern verstorben)

400.000 €

1

Enkel

200.000 €

1

Eltern und Großeltern (bei Vererbung)

100.000 €

2

  • Geschiedener Ehegatte
  • Geschwister
  • Neffen, Nichten
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Eltern und Großeltern (bei Schenkung)

20.000 €

3

Alle anderen wie z.B. Freunde, Bekannte oder Paare ohne Trauschein

20.000 €

 

Im Bereich Erbschaft und Schenkung gibt es einige steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Ihren eigenen Nachlass sollten Sie somit frühzeitig planen, denn dann können Sie Ihrem eigenen Ehepartner, Ihren Kindern oder Enkeln etc. die ggf. anfallende Steuerlast senken oder sogar möglicherweise komplett ersparen.

Pauschalen für ehrenamtlich Engagierte

Wenn Sie sich neben dem Beruf noch ehrenamtlich als Ausbilder, Pfleger, Erzieher oder Künstler engagieren, können Sie von Steuervorteilen durch die Ehrenamtspauschale oder den Übungsleiterfreibetrag profitieren. Die ehrenamtliche Nebentätigkeit darf allerdings ein Drittel der Arbeitszeit, die Sie für Ihren Hauptberuf aufbringen, nicht übersteigen.

 

Übungsleiterfreibetrag

Ehrenamtspauschale

3.000 € (steuer- und sozialverssicherungsfrei)

840 € (steuerfrei)

Voraussetzungen:

 

  • Nebenberufliche Tätigkeit
  • Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft
  • Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung
  • Übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Aufgabe sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
  • Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

Voraussetzungen:

 

  • Nebenberufliche Tätigkeit
  • Ehrenamtliche Tätigkeit
  • Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

 

Rettungssanitäter, Ersthelfer, Rettungsschwimmer oder Dozenten von Erste-Hilfe-Kursen können den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt auch für Nebentätigkeiten für Wohltätigkeitsorganisationen wie z.B. das Deutsche Rote Kreuz, Caritas oder die Arbeiterwohlfahrt. Den steuerfrei ausgezahlten Betrag müssen Sie jedoch in Ihrer Steuererklärung angeben.

Mitglieder eines Vereins, der Freiwilligen Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerkes (THW) erhalten dagegen die Ehrenamtspauschale. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine Nebentätigkeit, die ehrenamtlich ausgeübt wird.

 

Freibeträge beantragen und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen

Als Arbeitnehmer können Sie verschiedene Freibeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen und dadurch von einem höheren Nettogehalt profitieren. Grund hierfür ist, dass Ausgaben sofort und nicht erst bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Durch den Sofort-Abzug der Freibeträge muss Ihr Arbeitgeber weniger Lohnsteuer einbehalten und Ihr zu versteuerndes monatliches Einkommen sinkt. Die eingetragenen Freibeträge sind zwei Jahre gültig, müssen jedoch beim Finanzamt beantragt werden.

Den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Finanzamt. Dem ausgefüllten amtlichen Vordruck fügen Sie dann nur noch die entsprechenden Anlagen (z.B. Anlage Kind) bei. Eintragen lassen können Sie sich einen Freibetrag für beruflich bedingte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

 

 

Häufige Fragen und Antworten zu Steuerfreibeträgen & Pauschalen

Muss man einen Steuerfreibetrag beantragen?

Wenn Sie Ihren individuellen Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen über den monatlichen Lohnsteuerabzug nutzen möchten, müssen Sie bei Ihrem Finanzamt einen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ stellen. Bedingung ist jedoch, dass die Aufwendungen mindestens 600 € betragen.

Wie hoch ist der steuerfreie Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag ist der einzige Freibetrag, der nicht extra beantragt werden muss. Für das Jahr 2022 beträgt der Grundfreibetrag 10.347 €. Für 2023 ist eine Erhöhung auf 10.632 € vorgesehen und für 2024 wurde eine weitere Erhöhung auf 10.932 € vorgeschlagen.

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, die die Zusammenveranlagung gewählt haben, gilt der Grundfreibetrag pro Person.

 

Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag – wie viel Rente ist steuerfrei?

Genauso wie zuvor als Arbeitnehmer stehen Rentnern und Pensionären zusätzlich zum Rentenfreibetrag auch der Grundfreibetrag zu. Grundfreibetrag und der individuelle Rentenfreibetrag werden allerdings zusammengerechnet. Der Besteuerungsanteil beim Rentenfreibetrag steigt jährlich bis zum Jahr 2040 an, ab dann muss jeder Neu-Rentner seine Rente zu 100 % versteuern. Wie viel Rente versteuert werden muss, ist abhängig vom Jahr des Renteneintritts.

Wie viel darf steuerfrei verschenkt oder vererbt werden?

Bei Erbschaft oder Schenkung von Vermögenswerten gelten- je nach Verwandtschaftsgrad - verschiedene Freibeträge. Erst wenn diese überschritten werden, fallen Steuern an. So können Sie beispielsweise Vermögenswerte wie Geld oder Immobilien mit einem Wert von bis zu 500.000 € an den Ehepartner, bis zu 400.000 € an Ihre Kinder oder bis zu 20.000 € an Freunde steuerfrei verschenken oder vererben. Alles, was nach Abzug des Freibetrages noch übrig bleibt, unterliegt der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerfreibetrag und Steuerfreigrenze?

Bei einem Steuerfreibetrag müssen Sie nur den überschreitenden Betrag versteuern. Liegt der Freibetrag also beispielsweise bei 1.000 € und wird um 200 € überschritten, müssen nur die überschreitenden 200 € versteuert werden. Bei einer Freigrenze dagegen muss der gesamte Betrag versteuert werden, sobald die Freigrenze überstiegen wird. Beträgt die z.B. Freigrenze bei 50 € und wird um 1 € überschritten, fallen auf die gesamten 51 € Steuern an.

Gibt es den Grundfreibetrag auch für Selbstständige?

Der Grundfreibetrag gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch für Selbstständige und liegt aktuell bei 9.984 € und 2023 voraussichtlich bei 10.632 €. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags für 2024 auf 10.932 € wurde bereits vorgeschlagen. Bis zu diesem Betrag müssen also auch Selbstständige keine Steuern zahlen. Alles darüber hinaus unterliegt jedoch Ihrem individuellen Steuersatz.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag für Studenten?

Der Grundfreibetrag, bis zu dem steuerfrei verdient werden darf, gilt auch für Studenten. Haben Sie als Student zudem noch einen steuerpflichtigen Nebenjob, können Sie die gleichen Steuerfreibeträge in voller Höhe nutzen, die auch voll Erwerbstätigen zustehen. Hierzu gehören unter anderem der Arbeitnehmerpauschbetrag, Sparerpauschbetrag, Kinderfreibetrag oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Wie viel ist der Pfändungsfreibetrag bei einem P-Konto?

Der Gesetzgeber legt bestimmte Pfändungsfreigrenzen bei einem P-Konto (Pfändungskonto) fest, um Schuldnern ein Existenzminimum zu sichern. Bis zu diesem Freibetrag kann also gepfändet werden, darunter nicht. Die Höhe des Pfändungsfreibetrags ist abhängig von Ihrem Nettoeinkommen, Ihrem Familienstand und (falls vorhanden) bestehenden Unterhaltspflichten. Der Pfändungsfreibetrag für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten liegt beispielsweise aktuell bei 1.339,99 € (Stand 2022). Welche Freigrenze gilt, kann in der Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz nachgelesen werden.

Welche Freibeträge werden automatisch abgezogen?

Es gibt Freibeträge, die automatisch bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden und Freibeträge, die beantragt werden müssen. Zu den automatisch berücksichtigten Freibeträgen gehören unter anderem der Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Vorsorgepauschale.

Was passiert, wenn man Steuerfreibetrag überschreitet?

Wenn ein Steuerfreibetrag überschritten wird, fallen Steuern auf den Betrag an, um den der Freibetrag überschritten wurde.