Wer Immobilieneigentum besitzt, kennt sicherlich die Sorge, dass das Eigentum durch Naturgewalten oder andere Einflüsse zerstört werden könnte. Diese Sorge ist aber keine neue. An bayerischen Höfen liest man heute noch den Wunsch nach Unversehrtheit von Haus und Hof: »O heiliger Sankt Florian, verschon' mein Haus, zünd' andre an.« Mit den Folgen des Klimawandels nehmen solche Sorgen für viele zu.
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Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.
Wer eine Eigentumswohnung besitzt, ist Mitglied in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft die wesentlichen Entscheidungen, die mit dessen Bewirtschaftung und dem Zusammenleben der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dem Verwalter obliegt die Einberufung der Versammlung, ferner hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden.
Etsy, eBay, Kleinanzeigen, Vinted, Amazon Marktplatz – wer auf diesen und ähnlichen Plattformen verkauft, muss mit Post vom Finanzamt rechnen. Denn seit 2023 regelt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), dass diese Plattformen auch private Verkäufe und Verkäufer an die Finanzbehörden melden müssen.
Zahlreiche Studien belegen, dass ständiges kaufen und verkaufen einzelner Aktien an der Börse nur wenig zum Anlageerfolg beiträgt. Viel entscheidender für den dauerhaften Erfolg bei der Geldanlage ist eine breite Streuung des Vermögens über verschiedene Anlageklassen und Wertpapiere hinweg (»Asset Allokation«), wie z.B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Gold und Rohstoffe.
Eine Hausratversicherung ist für jeden sinnvoll, der einen eigenen Haushalt gründet oder in eine Wohnung oder in ein Haus zieht. Denn eine Hausratversicherung schützt Ihren gesamten Besitz zu Hause, also den so genannten Hausrat, vor Schäden, wie beispielsweise gegen Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Hagel, Blitzschlag, auslaufendes Leitungswasser oder Schäden durch Sturm.
Die Vorfreude auf den lang ersehnten Urlaub ist groß. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn die Reise vorzeitig abgebrochen werden muss, das Gepäck abhandenkommt oder im Ausland eine medizinische Notsituation eintritt. Gut, wer für den Ernstfall vorsorgt und auf Reisen mit Reisekrankenversicherung, Reiserücktrittsversicherung und Co. für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgt.
Nichteheliche Lebenspartner haben ebenso wie Eheleute regelmäßig das Bedürfnis, dass der länger lebende Partner im Falle des Todes eines Partners wirtschaftlich versorgt ist. Für Eheleute ist das insbesondere dadurch gewährleistet, dass bei der Vermögensübertragung im Wege der Erbfolge der länger lebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe berufen und ihm im Falle einer Enterbung in jedem Fall der Pflichtteilsanspruch sicher ist. Das ist bei Lebenspartnerschaften von nicht verheirateten Lebenspartnern nicht der Fall. Im Prinzip ignoriert das deutsche Erbrecht die nichteheliche Lebenspartnerschaft als Form des Zusammenlebens mit der Folge, dass nach dem Tod eines Partners dem länger lebenden Partner nahezu keine Rechte zustehen, und das selbst bei langjährigen Partnerschaften.
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.