Voraussetzung für umsatzsteuerfreie Leistungen eines privaten Pflegedienstes

 - 

Nach Auffassung des BFH darf sich ein privater Pflegedienst für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf EU-Recht berufen. Denn die Vorschrift im deutschen Umsatzsteuergesetz verstößt gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.

Eine Krankenschwester betrieb seit 1.6.1993 einen ambulanten Pflegedienst. Sie ging davon aus, dass ihre Umsätze von der Umsatzsteuer befreit waren (§ 4 Nr. 16e UStG). Das Finanzamt stellte jedoch fest, dass die Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung nicht erfüllt war. Denn in der Vorschrift wird gefordert, dass in mindestens zwei Drittel der Fälle die Kosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung getragen worden sein müssen. Diese Bedingung aber war hier nicht erfüllt.

Nach jahrelangem Weg durch die Instanzen ist nun der BFH am Zug. Nach Ansicht des XI. Senats verstößt die nationale Vorschrift des § 4 Nr. 16e UStG gegen das unionsrechtliche Gebot der Wettbewerbsneutralität. Denn der deutsche Gesetzgeber knüpft die Umsatzsteuerbefreiung privater Pflegedienste an Bedingungen, die amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege nicht erfüllen müssen. Obwohl diese als Wettbewerber vergleichbare Pflegeleistungen erbringen, gibt es bei ihnen keine Zweidrittelgrenze. Deshalb darf sich die Krankenschwester unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs.1 Buchst.g der 6.EG-Richtlinie berufen. Sie muss also keine Umsatzsteuer zahlen.

Nun hat jedoch ein anderer Senat des BFH vor drei Jahren entschieden, dass § 4 Nr. 16e UStG weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden sei (Urteil vom 24.1.2008, Az. V R 54/06, BStBl 2008 I S. 643). Deshalb muss der XI. Senat beim V. Senat anfragen, ob dieser einer Abweichung von seiner Rechtsprechung in diesem Urteil zustimmt (BFH, Beschluss vom 30.6.2010, Az. XI R 47/07, UR 2010 S. 908). Da in dem damaligen Verfahren der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität keine Rolle gespielt hat, gibt es kaum Zweifel an der Zustimmung des V. Senats.

Weitere News zum Thema
  • [] Für Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bringt das kürzlich beschlossene Wachstumschancengesetz zwei Entlastungen – allerdings erst ab 2024 und nicht, wie ursprünglich geplant, schon ab 2023. mehr

  • [] Heilig Abend naht mit großen Schritten, und vielleicht haben auch Sie bereits einen Weihnachtsbaum gekauft. Wussten Sie, dass auf diesen Kauf – je nach Baum – zwischen Null und 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen können? mehr

  • [] Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent – ausgenommen sind Getränke. Die Umsatzsteuersenkung ist jedoch bis Ende 2023 befristet, ab 2024 werden wieder 19 Prozent fällig. mehr

Weitere News zum Thema