Partyservice: Wann gelten 7% Umsatzsteuer?

 - 

Wer einen Partyservice betreibt, muss aufpassen. Denn nicht alles, was außer Haus zum Kunden geliefert wird, unterliegt dem ermäßigter Umsatzsteuersatz. Das zeigt ein aktuell veröffentlichter Beschluss des FG Hamburg.

Die Richter hatten es dabei mit einem Restaurantbetreiber zu tun, der neben seinem Lokal auch einen Partyservice betrieb. Bei einer Betriebsprüfung waren Unregelmäßigkeiten aufgefallen – unter anderem waren nach Ansicht des Prüfers (und der Richter) viel zu viele Lieferungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert worden (FG Hamburg, Beschluss vom 1.8.2016, Az. 2 V 115/16).

Die Richter nahmen das zum Anlass, noch einmal aufzuzählen, wann keine Lieferung, bei der nur 7% Umsatzsteuer abzuführen sind, mehr vorliegt:

  • Von einer Lieferung kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn keine Standardspeisen geliefert werden. Standardspeisen sind dabei nur solche, bei denen sich die Zubereitung auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt (Kochen, Braten, backen, aufwärmen) und die nicht speziell auf Kundenbestellung gefertigt werden, sondern vorgehalten werden, wie dies bei Imbissen und Verkaufsständen der Fall ist.

  • Von einer Lieferung ist zudem dann nicht mehr auszugehen, wenn wesentliche weitere Serviceanteile in der Leistung enthalten sind (besondere Kreativität in der Zubereitung und Darreichungsform, dienliche Elemente wie Gestellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar, die einen gewissen personellen Einsatz für Transport und Reinigung erfordern).

Keine Lieferung bedeutet für die Umsatzsteuer: Der Unternehmer muss 19% abführen.

Weitere News zum Thema
  • [] Schon seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent – ausgenommen sind Getränke. Im Moment ist die Umsatzsteuersenkung befristet bis Ende 2023. Die CDU/CSU-Fraktion hat jetzt einen mehr

  • [] Der Bundesrechnungshof mahnt eine Reform der Umsatzsteuer an: Die Regelungen seien kompliziert, führten oft zu Abgrenzungsschwierigkeiten und widersprüchlichen Ergebnissen und beschäftigten seit Jahren nationale und europäische Gerichte. mehr

  • [] Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Jetzt hat mehr

  • [] Heilig Abend naht mit großen Schritten, und vielleicht haben auch Sie bereits einen Weihnachtsbaum gekauft. Wussten Sie, dass auf diesen Kauf – je nach Baum – zwischen Null und 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen können? mehr

Weitere News zum Thema