Kein Anspruch auf Istbesteuerung bei Überschreiten der Umsatzgrenze

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Überschreitet ein nicht buchführungspflichtiger Unternehmer mit seinem Vorjahresumsatz die Grenze von aktuell 500.000 Euro, so hat er keinen Anspruch auf Istversteuerung.

Eine vermögensverwaltende GbR vermietete umsatzsteuerpflichtig Büro- und Gewerbeimmobilien, ein Hotel und ein Restaurant. Für 1997 und 1998 hatte das Finanzamt die Istversteuerung gestattet. Bei dieser Besteuerungsform muss die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abgeführt werden, wenn die Rechnung bezahlt worden ist. Bei der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer dagegen bereits abzuführen, wenn die Rechnung gestellt worden ist, also oft erheblich früher. Ab 1999 versagte das Finanzamt die Istbesteuerung, da das Unternehmen mit seinem Vorjahresumsatz die zulässige Grenze überschritten hatte. Das Finanzamt erließ Steuerbescheide auf Basis der Sollbesteuerung.

Dagegen klagte die GbR. Ihr Argument: Da sie nicht buchführungspflichtig sei, gelte für sie auch keine Umsatzgrenze. Aber nach dem Finanzgericht Köln hat nun der BFH die Klage abgewiesen und entschieden, dass hier keine Gesetzeslücke vorliegt. Wer kein Freiberufler ist und die Umsatzgrenze des § 20 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 UStG von derzeit 500.000 Euro überschreitet, hat keinen Rechtsanspruch mehr auf die günstige Istversteuerung. Denn die Regelung trifft keine Differenzierung danach, ob Buchführungspflicht nach den Vorschriften der AO besteht oder nicht (BFH, Urteil vom 11.2.2010, Az. V R 38/08, DB 2010 S.1272).

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