Inventarverkauf kann umsatzsteuerpflichtig sein

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Der Verkauf eines Gebäudes ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf die Veräußerung von Inventar, das sich im Gebäude befindet? Nein, meint das FG München.

Der Verkauf von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei. Doch oft gibt es Streit um die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Wirtschaftsgütern in Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf. Ein aktuelles Urteil gibt dazu Hinweise (FG München vom 16.4.2013, 2 K 3443/10 ). Danach unterliegt der Verkauf von Inventar in Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich bei den Gegenständen um wesentliche Bestandteile handelt. Das ist jedoch bei Mobiliar, Bestuhlung, Fuhrpark, Maschinen usw. nicht der Fall, sodass darauf 19 % Umsatzsteuer zu zahlen ist. Dafür wird keine Grunderwerbsteuer für den Kauf fällig.

Der Verkäufer des Grundstücks blitzte übrigens auch mit seiner Argumentation ab, beim Verkauf des Inventars handle es sich um eine unselbstständige Nebenleistung zum umsatzsteuerfreien Grundstücksverkauf. Dann wäre nämlich der Inventarverkauf ebenfalls umsatzsteuerfrei. Mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung zerpflückten die Richter diesen Ausweg aus der Umsatzsteuerpflicht. Dass das Inventar im Rahmen des notariellen Kaufvertrags veräußert wurde und ein Gesamtpreis vereinbart worden war, spielte für die Richter keine Rolle. Der Verkäufer musste daher die Umsatzsteuer auf die Inventarverkäufe ans Finanzamt nachentrichten.

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