Es wäre so schön gewesen: Keine Differenzbesteuerung beim Verkauf des Betriebs-Pkw

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Ein Einzelhändler, der alle zwei Jahre einen Gebraucht-Pkw ohne Vorsteuerabzug für seinen Betrieb kauft und später wieder verkauft, hat keinen Anspruch auf die Differenzbesteuerung.

Ein Unternehmer betrieb einen Kiosk. Von einem Autohändler hatte er ohne Vorsteuerabzug einen gebrauchten Audi A6 gekauft, den er betrieblich nutzte. Beim Kauf des nächsten Betriebs-Pkw gab er den Audi in Zahlung. Auf diesen Verkauf führte er keine Umsatzsteuer ab. Denn er sah sich als "Wiederverkäufer" an und nahm für sich die Differenzbesteuerung in Anspruch (§ 25a UStG). Nach dem Gesetzeswortlaut gilt als Wiederverkäufer, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt, für die er keinen Vorsteuerabzug hatte.

Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Und weil in diesem Fall der Verkaufspreis des Autos unter dem Einkaufspreis lag, war nach den Spielregeln der Differenzbesteuerung auf den Verkauf keine Umsatzsteuer zu zahlen.

Das Finanzamt lehnte diese Sichtweise ab. Denn nach den Umsatzsteuerrichtlinien sei nur derjenige ein Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit Gebrauchtgegenständen handle. Da das hier nicht der Fall war, sollte der Unternehmer 16% Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis zahlen, immerhin ein Betrag von 1.516 Euro.

Der Unternehmer klagte und das Finanzgericht, das sich an den reinen Gesetzeswortlaut hielt, sah ihn tatsächlich als Wiederverkäufer an und gab ihm recht. Auch ein Unternehmer, der mit neuen Gegenständen handle, könne die Differenzbesteuerung anwenden.

Der BFH sah es jedoch anders. Richter dürften nicht am formalen Wortlaut kleben, sondern müssten von Sinn und Zweck der Vorschrift ausgehen und sie innerhalb des gesamten Rechtssystems interpretieren. Ausgehend vom übergeordneten europäischen Recht dürfe in diesem Fall die Differenzbesteuerung nicht angewendet werden (BFH, Urteil vom 29.6.2011, Az. XI R 15/10). Denn Wiederverkäufer sei nur jemand, der Gebrauchtgegenstände zum Zwecke des Wiederverkaufs kauft. Hier aber sei es bei dem Auto vorrangig um die Nutzung als Anlagevermögen und nicht um den späteren Wiederverkauf gegangen. Zudem müsse der Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehören. Der Wiederverkauf eines gebrauchten Pkw alle ein bis zwei Jahre reiche dafür aber nicht aus. Der Unternehmer blieb also endgültig auf seiner Umsatzsteuer sitzen.

Steuertipp
Aus dieser kreativen und unkonventionellen Lösung im Sinne eines Pkw-Verkaufs ohne Umsatzsteuer ist also leider nichts geworden. Wenn Sie Ihren Betriebs-Pkw ohne Vorsteuerabzug gekauft oder eingelegt haben, bleibt Ihnen nur ein Weg, um die Umsatzsteuer beim Verkauf zu vermeiden. Entnehmen Sie den Pkw einige Zeit vor dem Verkauf nachweisbar ins Privatvermögen. Diese Entnahme löst keine Umsatzsteuer aus. Der spätere Verkauf aus dem Privatvermögen heraus unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer. Auf diese Weise geht der Fiskus leer aus.
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