Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

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Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat.

Was der BFH bereits 2017 entschieden hat (Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 37/15), wird jetzt endlich auch im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) festgeschrieben. Dort wird in Abschnitt 25a.1. der Absatz 4 UStAE um die folgenden Regelungen ergänzt:

  • Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z. B. Gebrauchtfahrzeuge, zerlegt hat.

  • Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln.

  • Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und – soweit vorhanden – durch ergänzende Unterlagen zu belegen.

Weiterhin nicht anwendbar ist die Differenzbesteuerung, wenn aus den ausgebauten Teilen etwas Neues entsteht. Im Gesetz heißt es dazu: Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses "neuen" Gegenstandes nicht der Differenzbesteuerung.

Das bedeutet:

  • Sie kaufen gebrauchte Autos, schlachten sie aus und verkaufen die noch verwendbaren Einzelteile weiter: Differenzbesteuerung erlaubt.

  • Sie kaufen ein gebrauchtes Auto und bauen aus den noch brauchbaren Teilen ein Go-Kart, das Sie dann weiterverkaufen: Differenzbesteuerung nicht erlaubt.

(MB)

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