Achten Sie auf die korrekte Anschrift des Rechnungsausstellers!

 - 

Der Vorsteuerabzug setzt das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Ordnungsgemäß ist eine Rechnung unter anderem dann, wenn sie die Anschrift des die Leistung ausführenden Unternehmers enthält. Muss die Anschrift auch stimmen?

Der BFH hat entschieden: Die korrekte Adresse des leistenden Unternehmers ist regelmäßig Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Das gilt auch dann, wenn die Rechnung nicht von einer GmbH ausgestellt wurde.

Auf den ersten Blick hat der BFH damit nur bestätigt, was bereits im Gesetz steht. Denn nach Paragraf 14 Abs 4 UStG muss eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.

Letztlich hat der BFH durch sein Urteil aber auch klargestellt, dass der Rechnungsempfänger grundsätzlich keinen Vertrauensschutz genießt, er sich also nicht ohne weiteres auf die Angaben in der Rechnung verlassen kann. Ist in der Rechnung eine falsche Anschrift angegeben, geht dies im Zweifel zu Lasten des Empfängers (Urteil vom 6.12.2007, Az. V R 61/05, DStR 2008, S. 821).

In der Konsequenz verpflichtet der BFH den Rechnungsempfänger, die Anschrift des Ausstellers der Rechnung zu überprüfen. Eine solche Pflicht besteht insbesondere dort, wo bereits die äußeren Umstände auf eine falsche Adresse hindeuten. Das ist zum Beispiel bei hohen Barzahlungen der Fall, aber auch bei Geschäften mit Ausländern, wenn diese auf ihre Warenverkäufe Umsatzsteuer berechnen, weil sie angeblich einen Geschäftssitz im Inland haben.

Steuertipp
Auch nach dem BFH-Urteil ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Rechnungsempfänger auf die Angaben in einer Rechnung vertrauen kann und vor nachteiligen Folgen geschützt ist. Davon ist allerdings nur im Ausnahmefall auszugehen. Um das Risiko einer falschen Rechnungsanschrift von vornherein auszuschalten, sollten Sie die Angaben in jeder Eingangsrechnung überprüfen. Fordern Sie vom Rechnungsaussteller gegebenenfalls Nachweise an, die die Korrektheit der Angaben belegen.

Weitere News zum Thema
  • [] Für Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bringt das kürzlich beschlossene Wachstumschancengesetz zwei Entlastungen – allerdings erst ab 2024 und nicht, wie ursprünglich geplant, schon ab 2023. mehr

  • [] Heilig Abend naht mit großen Schritten, und vielleicht haben auch Sie bereits einen Weihnachtsbaum gekauft. Wussten Sie, dass auf diesen Kauf – je nach Baum – zwischen Null und 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen können? mehr

  • [] Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent – ausgenommen sind Getränke. Die Umsatzsteuersenkung ist jedoch bis Ende 2023 befristet, ab 2024 werden wieder 19 Prozent fällig. mehr

Weitere News zum Thema