Kein Gründungszuschuss bei Vollzeitbeschäftigung

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Wer in Vollzeit berufstätig, kann sich nicht gleichzeitig in Vollzeit selbstständig machen. Was eigentlich logisch klingt, schaffte es bis vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Das Ergebnis des Streits: Der doppelt beschäftigte Existenzgründer muss 9.500 Euro Gründungszuschuss an die Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2018, Az. L 9 AL 260/17).

Dieser Fall liegt dem Urteil zugrunde:

Ein Diplom-Ingenieur hatte nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Arbeitsagentur erfolgreich Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Softwareentwickler beantragt, wobei er die künftige Arbeitszeit mit ca. 40 Wochenstunden angab.

Zeitgleich gründete er mit anderen zusammen ein Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Einige Monate später schloss er mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag, wonach er als operativer Leiter 5.500 Euro pro Monat erhalten und 40 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Erst einige Jahre später erfuhr die Arbeitsagentur davon. Gegen die sodann erfolgte Rückforderung des Gründungszuschusses wehrte sich der Ingenieur – allerdings erfolglos.

Die Richter erklärten in ihrer Entscheidung, dass eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ab dem Eintritt in das abhängige Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit nicht mehr vorlag, denn der Zweck des Gründungszuschusses, Lebensunterhalt und soziale Absicherung zu gewährleisten, sei hierdurch entfallen.

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