Gewillkürtes Betriebsvermögen korrekt zuordnen
Nutzen auch Sie private Gegenstände für Ihren Betrieb?

Gewillkürtes Betriebsvermögen korrekt zuordnen

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Selbstständige, die ein in ihrem Eigentum befindliches Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % und höchstens 50 % für betriebliche Zwecke nutzen, können diesen Gegenstand ihrem Privatvermögen zuordnen oder ihn in ihren Betrieb überführen. Die Zuordnung zum Betrieb führt zu sogenanntem »gewillkürten Betriebsvermögen« – und muss dokumentiert werden.

 

Inhalt

 

Den folgenden Text haben wir dem Ratgeber »Betriebs- oder Privatvermögen« entnommen.

Mit diesem Ratgeber können Sie die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen eindeutig klären und Ihre Wahlfreiheit bei der Zuordnung zum eigenen Vorteil zu nutzen.

Inhaltsverzeichnis

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Gewillkürtes Betriebsvermögen: Zeitnahe Dokumentation erforderlich

Möchten Sie ein Wirtschaftsgut Ihrem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen, müssen Sie Ihre Zuordnungsentscheidung unmissverständlich dokumentieren, und zwar zeitnah zum Kauf des Vermögenswertes für den Betrieb oder dem von Ihnen festgelegten Einlagezeitpunkt.

Ein sachverständiger Dritter, wie zum Beispiel ein Betriebsprüfer, muss die Zuordnung des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen anhand der steuerlichen Unterlagen eindeutig feststellen können.

Mündliche Erklärungen des Unternehmers sind nicht maßgeblich, können also mögliche formale Mängel nicht ausgleichen.

Strenge Vorschriften des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang folgendes festgelegt:

  • Der Unternehmer trägt die Beweislast für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Eine rückwirkende Zuordnung ist nicht möglich.

  • Der Nachweis kann durch die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis erfolgen.

  • Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis und der Zeitpunkt der Zuordnung ergibt, müssen zusammen mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden.

Durch diese strengen Regeln will die Finanzverwaltung auch verhindern, dass ein Wirtschaftsgut rückwirkend in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen wird, weil vom Unternehmer festgestellt wurde, dass der betreffende Vermögenswert Verluste verursacht hat.

Das gilt für buchführungspflichte Selbstständige

Bei Selbstständigen mit laufender Buchführung bereiten die Dokumentation und damit der Nachweis des Zugangszeitpunktes keine Probleme, da alle betrieblichen Vorgänge ohnehin zeitnah zu erfassen sind.

Die Anschaffung oder Einlage wird unter dem entsprechenden Datum in den Büchern festgehalten. Dadurch ist die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen eindeutig und nachvollziehbar.

Selbstständige ohne laufende Buchführung

Schwieriger ist der Nachweis für Selbstständige, die wie Einnahmen-Überschuss-Rechner nicht der Buchführungspflicht unterliegen und damit betriebliche Geschäftsvorgänge nicht zeitnah aufzeichnen müssen.

Dieser Personenkreis sollte vorausschauend handeln und durch die Abgabe einer zeitnahen Zuordnungserklärung gegenüber dem Finanzamt Fakten schaffen. Spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über die Frage des Zuordnungszeitpunkts des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen lassen sich dadurch von vornherein vermeiden.

Möchten Sie zum Beispiel Ihren Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, schicken Sie sofort nach dem Kauf eine Kopie der Rechnung an Ihr Finanzamt. Vermerken Sie auf dem Beleg Folgendes: »Ich erkläre hiermit, dass ich den Pkw mit dem Kennzeichen ... ab dem Zeitpunkt des Kaufs dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordne. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, da der Pkw von mir zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird.«

Genauso sollten Sie es machen, wenn Sie ein Wirtschaftsgut aus Ihrem Privatvermögen in Ihr gewillkürtes Betriebsvermögen einlegen möchten. Reichen Sie dem Finanzamt eine Kopie des früheren Kaufbelegs ein, durch den der Gegenstand eindeutig identifiziert wird, vermerken Sie auf der Kopie den Tag der Einlage und ordnen Sie das Wirtschaftsgut ausdrücklich Ihrem gewillkürten Betriebsvermögen zu.

Darf das Finanzamt die Zuordnung ablehnen?

Verfügen Sie mangels Buchführungspflicht über keine zeitnahen Aufzeichnungen und haben Sie auch keine Zuordnungserklärung an das Finanzamt geschickt? Dann müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Finanzamt die Zugehörigkeit des betreffenden Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen für die Vergangenheit ablehnt.

Sie können dem Finanzamt dann lediglich mitteilen, dass Sie seit dem Anschaffungs- oder Einlagezeitpunkt die durch das Wirtschaftsgut verursachten Kosten als Betriebsausgaben und die auf Ihre Privatnutzung entfallenden Ausgaben als Betriebseinnahmen berücksichtigen, um darüber die erfolgte Zuordnung zum Betriebsvermögen indirekt deutlich zu machen. Denn der steuerlichen Behandlung von Einnahmen und Ausgaben kommt Indizwirkung zu.

Das Problem »Nachweis der Zuordnung zum Betriebsvermögen« hat sich spätestens dann von selbst erledigt, wenn Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nebst Anlageverzeichnis abgegeben haben, das betreffende Wirtschaftsgut dort aufgeführt ist und das Finanzamt die Angaben in Ihrer Steuererklärung nicht beanstandet hat.

Wann ist keine Zuordnungserklärung erforderlich?

Eine zeitnahe Zuordnungserklärung gegenüber dem Finanzamt ist dann nicht erforderlich, wenn ein Wirtschaftsgut bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehört hat, aufgrund einer Nutzungsänderung dann aber seine Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen verliert und in Zukunft als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll.

Denn in diesem Fall ist das Wirtschaftsgut ja bereits im Anlageverzeichnis ausgewiesen. Die durch das Wirtschaftsgut entstehenden Kosten buchen Sie dann weiter als Betriebsausgaben.

 

Diesen Text haben wir dem Ratgeber »Betriebs- oder Privatvermögen« entnommen.

Mit diesem Ratgeber können Sie die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen eindeutig klären und Ihre Wahlfreiheit bei der Zuordnung zum eigenen Vorteil zu nutzen.

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(AW, MB)

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