Selbstständige: Widerruf des Wechsels der Gewinnermittlungsart möglich?

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Der Umstieg von Bilanz auf Einnahmen-Überschuss-Rechnung – oder umgekehrt – ist eine komplizierte Angelegenheit und kann zu ungewollten Ergebnissen führen. Da wäre es manchmal praktisch, wenn man seine Entscheidung rückgängig machen könnte. Geht das?

Ein Unternehmer hatte bis 2007 seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt. Für 2008 nahm er einen Wechsel der Gewinnermittlungsart vor und reichte mit der Steuererklärung erstmals eine Anlage EÜR sowie eine Berechnung des sich durch den Wechsel ergebenden Übergangsgewinns ein. Außerdem machte er in seiner Gewinnermittlung 2008 eine Teilwertabschreibung in Höhe von 7.000 € auf ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück geltend.

Im Steuerbescheid wurde die Teilwertabschreibung vom Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannt, diese sei nur bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung zulässig. Daraufhin legte der Selbstständige Einspruch ein und reichte zeitnah für 2008 nachträglich eine geänderte Gewinnermittlung aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs ein. Er beantragte, nun die Bilanz der Besteuerung zugrunde zu legen und damit auch die Teilwertabschreibung anzuerkennen. Das Finanzamt lehnte das ab, da es der Meinung war, er habe bereits durch Einreichen der EÜR 2008 sein Wahlrecht für 2008 wirksam und unwiderruflich für die Gewinnermittlung nach EÜR ausgeübt. Eine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart sei nicht zulässig. Zudem fehle es bereits an der für eine Bilanzierung erforderlichen Anfangsbilanz für 2008 sowie an einer korrekten Buchführung.

In seiner Klage brachte der Unternehmer schlagkräftige Argumente vor, denen sich das Finanzgericht nicht verschließen konnte:

  • Da das Gesetz an keiner Stelle eine Frist für das Wahlrecht bestimmt, besteht ein Wahlrecht für die Ausübung der Gewinnermittlungsart bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Wegen des Einspruchs war sein Steuerbescheid 2008 noch nicht bestandskräftig.

  • Die laufende Buchführung des Betriebs erfolgte sowohl 2007 als auch 2008 durch ein EDV-Programm, mit dem wahlweise eine Gewinnermittlung durch Bilanz oder durch EÜR erstellt werden konnte.

  • Da die vorhandene Schlussbilanz 2007 gleichzeitig die Anfangsbilanz 2008 darstellte und für 2008 eine ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung eingerichtet war, war die nachträgliche Erstellung einer Bilanz für 2008 formal problemlos möglich. Es mussten nur noch die vorhandenen Forderungen und Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag erfasst werden.

Die Richter teilten die Auffassung des Klägers und kamen zu dem Ergebnis, er habe keinen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart vorgenommen, sondern nur den zuvor erklärten Wechsel noch vor Eintritt der Bestandskraft rückgängig gemacht und damit die bis 2007 angewendete Gewinnermittlungsart fortgeführt (Niedersächsisches FG vom 16.10.2013, 9 K 124/12 ; Az. der Revision IV R 39/13).

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart, also der Umstieg von Bilanz auf Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder umgekehrt, ist eine komplizierte Angelegenheit und kann zu ungewollten Ergebnissen führen. Deshalb hoffen wir, dass der BFH demnächst klärt, ob und wie lange die getroffene Entscheidung, wenn sie sich als falsch herausgestellt hat, noch revidiert werden kann. Falls Ihr Finanzamt in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls Probleme macht, sollten Sie mit Hinweis auf die Revision Einspruch einlegen (Az. des BFH: IV R 39/13).

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