Behinderten-Pauschbetrag: Wann lohnt sich der Verzicht?
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Um herauszufinden, ob Ihnen der Behinderten-Pauschbetrag die höchste Steuerersparnis bringt oder doch die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen, müssen Sie ein bisschen rechnen... Wir helfen Ihnen dabei!
Als behinderter Mensch haben Sie zwei Möglichkeiten:
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Sie nehmen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch und machen zusätzlich die nicht durch den Pauschbetrag abgegoltenen atypischen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend.
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Oder Sie verzichten auf den Pauschbetrag und machen alle typischen und atypischen behinderungsbedingten tatsächlichen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend.
Diese Wahl haben Sie auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber den Behinderten-Pauschbetrag schon bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt hat.
Vor Ablauf des Jahres können Sie nicht wissen, ob sich in der Steuererklärung ein Verzicht auf den Behinderten-Pauschbetrag lohnt. Der Pauschbetrag ist schnell überschritten, wenn hohe Kosten ins Spiel kommen wie zum Beispiel eine Heimunterbringung.
Sammeln Sie also während des Jahres vorsorglich auch die Belege für typische behinderungsbedingte Kosten, die der Behinderten-Pauschbetrag abdecken soll.
Um herauszufinden, welche Möglichkeit Ihnen die höchste Steuerersparnis bringt, müssen Sie rechnen. Dabei spielen sowohl Ihre typischen und atypischen behinderungsbedingten Aufwendungen eine Rolle als auch alle anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, denn hier wird die zumutbare Belastung berücksichtigt.
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Von der Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (z.B. Krankheitskosten, Beerdigungskosten, Unterhaltskosten, Pflegekosten) zieht das Finanzamt automatisch die so genannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrages mutet Ihnen der Gesetzgeber zu, dass Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen alleine tragen, ohne steuerliche Entlastung durch den Staat. |
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen muss mit einbezogen werden
In die Entscheidung für oder gegen den Pauschbetrag sind die Abzugsbeträge für haushaltsnahe Hilfen nach § 35a EStG einzubeziehen: Haben Sie typische behinderungsbedingte Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und/oder Dienstleistungen und nehmen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, gibt es für die haushaltsnahen Aufwendungen keine Steuerermäßigung.
Denn nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags typische behinderungsbedingte haushaltsnahe Kosten abgegolten. Zumindest für Pflegekosten gewährt sie keine Steuerermäßigung mehr (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140 Rz. 29).
Das sieht der BFH leider genauso. Auch soweit die Kosten den Behinderten-Pauschbetrag übersteigen, können Sie diese nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Vielmehr sind die Kosten in vollem Umfang durch den Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags abgegolten (BFH-Urteil vom 5.6.2014, Az. VI R 12/12).
Haben Sie typische behinderungsbedingte haushaltsnahe Kosten, zum Beispiel für eine Reinigungskraft?
Dann prüfen Sie, ob es günstiger ist, den Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen oder die Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend zu machen.
Wenn Sie auf den Behinderten-Pauschbetrag verzichten, werden die nachgewiesenen typischen behindertenbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt. Soweit diese Kosten wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt werden, können Sie dafür die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und/oder Dienstleistungen erhalten.
So wird gerechnet
Ob Sie zugunsten der tatsächlichen Kosten auf den Pauschbetrag verzichten möchten, dürfen Sie für jedes Kalenderjahr neu entscheiden. So gehen Sie bei der Überprüfung vor:
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Zunächst sortieren Sie Ihre gesamten außergewöhnlichen Belastungen zum einen nach typisch behinderungsbedingten Aufwendungen und zum anderen nach atypischen behinderungsbedingten Kosten sowie anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art.
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Die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art lassen Sie hierbei ganz unberücksichtigt, denn sie spielen hier keine Rolle (dazu zählen der Hinterbliebenen-Pauschbetrag, der Pflege-Pauschbetrag, der Unterhaltshöchstbetrag und der Ausbildungsfreibetrag).
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Dann ermitteln Sie die Höhe Ihrer zumutbaren Belastung sowie die Höhe Ihres Behinderten-Pauschbetrages.
Ist der Betrag aus Zeile 5 größer als der aus Zeile 10? Dann nehmen Sie den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch und machen zusätzlich die atypischen behinderungsbedingten Kosten in nachgewiesener Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend.
Ist der Betrag aus Zeile 5 kleiner als der aus Zeile 10? Dann verzichten Sie auf den Behinderten-Pauschbetrag und machen stattdessen alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten in nachgewiesener Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend.
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