Inkasso-Service der Familienkassen unzulässig?

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Die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bearbeitet bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Nach der Auffassung des FG Düsseldorf ist sie dazu aber gar nicht berechtigt.

Das geht aus einem Gerichtsbescheid hervor, den das FG Düsseldorf in folgendem Fall erließ:

Ein Vater wurde von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Der Vater beantragte die Zahlung in Raten, sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde jedoch durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.

Die Richter des FG Düsseldorf erklärten, diese Behörde sei für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig gewesen. Zwar könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selbst regeln, eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen sei aber nicht erfolgt. Über den Stundungsantrag des hier betroffenen Vaters hätte nur "seine" Familienkasse entscheiden dürfen.

Inzwischen wurde gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Jetzt muss der BFH über den Fall entscheiden (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.5.2019, Az. 10 K 3317/18 AO; BFH-Az.: III R 36/19).

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