Neubaumaßnahmen: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

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Die Steuerermäßigung für Handwerker gibt es nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Anbringen einer Einbauküche bei einem Neubau wird nicht gefördert.

Das geht aus einem Urteil des FG Schleswig-Holstein hervor (Urteil vom 2.2.2011, Az. 2 K 56/10).

Der entschiedene Fall betrifft ein Ehepaar, das ein Einfamilienhaus bauen ließ. Das Ehepaar war der Auffassung, der Einbau der Küche müssen nach § § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich gefördert werden. Nach der Vorschrift – heute ist sie in § 35a Abs. 3 EStG untergebracht – ermäßigt sich die Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (im Streitjahr war der Abzug auf höchstens 600 Euro beschränkt, heute sind es 1.200 Euro). Berücksichtigt werden dabei nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten.

Das Ehepaar meinte, der Einbau oder die Modernisierung einer Einbauküche stünden nicht im Zusammenhang mit den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes. Daher sei genau diese Art der Handwerkerleistung explizit begünstigt. Das Finanzamt gewährte die Steuervergünstigung dagegen nicht.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen, sind nicht nach § 35a EStG begünstigt, erklärten die Richter. Im vorliegenden Fall habe die Handwerkerleistung bezüglich der Einbauküche als Neubaumaßnahme im zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses gestanden. Es sei also insgesamt etwas Neues geschaffen worden – es lagen nicht nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vor.

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