Grundstücksentnahme aus dem Betriebsvermögen: vor 1999 steuerfrei

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Wenn Sie ein Grundstück vom Betriebsvermögen in Ihr Privatvermögen überführen, gilt das seit 1.1.1999 als Anschaffung. Das betrifft sowohl die Entnahme als auch die Betriebsaufgabe.
Konsequenz: Wenn Sie dieses Grundstück innerhalb von zehn Jahren verkaufen, liegt darin eine steuerpflichtige Veräußerung.

Haben Sie dagegen Ihr Grundstück vor dem 1.1.1999 entnommen und verkaufen es später innerhalb von zehn Jahren, müssen Sie keine Einkommensteuer bezahlen (BFH-Urteil vom 18. 10. 2006, Az. IX R 5/06, BStBl. II 2007 S. 179).

In dem konkreten Fall entnahmen die Eltern im Jahr 1993 ein Grundstück aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb und übertrugen es ihrem Sohn. Der verkaufte es 2001 mit Gewinn, dieser Gewinn bleibt steuerfrei.

Das Bundesfinanzministerium wollte ursprünglich auch Entnahmen vor 1999 der zehnjährigen Spekulationsfrist unterwerfen. Das haben die BFH-Richter unter Hinweis auf den Vertrauensschutz der Grundstückseigentümer abgelehnt und eine rückwirkende Verschärfung nicht zugelassen. Die Finanzverwaltung hat sich dem jetzt gebeugt (BMF-Schreiben vom 7.2.2007, IV C 3-S 2256-1107, BStBl. I 2007 S. 262).

Das bedeutet für Sie: Wenn in vergleichbaren Fällen Ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, können Sie beantragen, diesen Bescheid zu ändern und die entsprechenden Veräußerungsgewinne nicht zu besteuern.

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