Grunderwerbsteuer unter Geschwistern

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Auf Grundstückserwerbe zwischen Verwandten in gerader Linie wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Auch wenn ein Grundstück verschenkt wird, geht der Fiskus leer aus, denn die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der entrichtete Kaufpreis.

So einfach, wie die Ausnahmen von der Steuererhebung klingen, sind sie in der Praxis leider nicht immer. Das musste jetzt auch das Finanzgericht Düsseldorf feststellen. Im verhandelten Fall hatte der Vater seinen beiden Töchtern eine Immobilie zu gleichen Teilen übertragen wobei er sich ein Nießbrauchsrecht vorbehielt.

Im Übertragungsvertrag verpflichtete er die Geschwister, eventuelle später geborene Geschwister so zu stellen, als seien sie bei der ursprünglichen Übertragung bereits vom Vater zu gleichen Teilen bedacht worden. Für den Fall, dass diese Bedingung nicht eingehalten würde, sah der Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht für den Vater vor.

Die Schwestern hielten den Vertrag ein und übertrugen einem später geborenen Bruder jeweils einen Anteil von einem Sechstel der Immobilie, so dass anschließend alle drei Geschwister zu einem Drittel Eigentümer der Immobilie waren. Bei der Übertragung übernahm der Bruder anteilig die Nießbrauchsbelastung zu Gunsten des Vaters.

In der Übernahme einer Nießbrauchsbelastung sieht das Grunderwerbsteuergesetz aber eine Gegenleistung für den Grunderwerb, weshalb das Finanzamt auf Grundlage des Nießbrauchswertes Grunderwerbsteuer festsetzte. Geschwister sind keine Verwandten in gerader Linie, weshalb auch die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für Erwerbe in gerader Verwandtschaftslinie nicht zum Tragen kam.

Der mit der Steuer belastete Bruder klagte und fand Unterstützung beim Finanzgericht Düsseldorf. Das sah in der direkten Übertragung durch die Schwester nur eine Abkürzung des ebenfalls möglichen und steuerfreien Übertragungsweges durch ein Zurückfallen der Immobilie an den Vater und die anschließende Schenkung durch den Vater an alle drei Geschwister. Die Richter sehen eine Regelungslücke im Grunderwerbsteuergesetz, weil durch die Einhaltung der Auflage zur Weitergabe des Anteils durch die Schwester eine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, bei einem Vertragsbruch, Rückabwicklung und anschließender neu geordneter Schenkung durch den Vater aber alle Übertragungen steuerfrei bleiben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die Auslegung der Vorschriften zur Grunderwerbsteuerbefreiung wurde eine Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen (FG Düsseldorf vom 16.7.2014, 7 K 1201/14 GE ; Az. der Revision II R 49/14).

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