Vermietung: Nach 17 Jahren darf es schon mal einen Leerstand geben

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Hat ein Sohn seinen Eltern 17 Jahre lang ein Haus vermietet und ziehen die Eltern in ein Pflegeheim, dann bedeutet das nicht unbedingt, dass damit die – steuerlich relevante – Vermietungsabsicht aufgegeben wurde.

Das entschied der BFH und präzisierte, dass die Vermietungsabsicht in diesem Fall selbst dann nicht als aufgegeben zu betrachten ist, wenn der Sohn die Immobilie bereits zum Verkauf angeboten hat.

Die Richter sehen für eine Übergangszeit, in der die Bemühungen um eine neue Vermietung des Hauses ohne Erfolg bleiben, nicht sofort die Situation als gegeben an, dass die einmal gefasste Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben worden wäre. Solange dürfen jedenfalls anfallende Schuldzinsen für ein Haus-Darlehen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Verkauf des Hauses nicht getilgt werden können (BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 42/15).

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