Behinderte Menschen: Kosten für die Reisebegleitung durch Ehepartner absetzbar?

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Geht ein ständig auf Hilfe angewiesener behinderter Mensch auf Reisen, muss eine Begleitperson mitreisen. Die Reisekosten für den Begleiter zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Und wenn es sich um den Ehepartner handelt?

Muss eine Begleitperson mit auf die Reise gehen, dann entstehen zusätzliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie An- und Abreise. Diese Kosten mindern als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art in gewissen Grenzen die Steuerlast des behinderten Menschen - sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 

Handelt es sich bei der Begleitperson um eine "fremde" Person, dann ist der Abzug der Kosten unproblematisch. Lässt sich der behinderte Mensch jedoch von seinem Ehe- oder Lebenspartner begleiten, dann streikt der Finanzbeamte mit folgendem Argument: Ehe- oder Lebenspartner fahren üblicherweise gemeinsam in den Urlaub. Es fallen also gar keine zusätzlichen Kosten an, die abziehbar sein könnten!

Nun muss sich in der Revision VI R 10/09 endlich der BFH mit dieser Frage beschäftigen.

Steuertipp
Verweigert das Finanzamt auch Ihnen als ständig auf Hilfe angewiesenen behinderten Menschen den Abzug der Kosten für eine Reisebegleitung, weil es sich um Ihren Ehe- oder Lebenspartner handelt?
Dann können Sie jetzt Einspruch einlegen, sofern der betreffende Steuerbescheid noch offen ist. Beantragen Sie gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die anhängige Revision (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.2.2008, Az. 3 K 160/07;  Az. der Revision VI R 10/09). Dann können Sie in Ruhe die Entscheidung des Gerichtes abwarten.

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