Zuschuss für Pflegeurlaub nur über Kurzzeitpflege

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Warum sollen nicht auch Pflegebedürftige Urlaub machen können? Es gibt in Deutschland schon eine Reihe von kommerziellen und nicht kommerziellen Institutionen, die hierfür Angebote machen. Zur Finanzierung kann ggf. die Pflegeversicherung beitragen. Grundsätzlich kommen hier Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege infrage, für die Pflegebedürftigen jährlich insgesamt 3.224,– € zur Verfügung stehen.

In einer Entscheidung des Sozialgerichts Detmold ging es um eine 42-jährige schwerbehinderte Frau, die wochentags in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebt und das Wochenende meist bei ihren Eltern verbringt. Im Sommer 2017 nahm sie – wie die Jahre zuvor – an einer Gruppenreise für Menschen mit Behinderungen teil. Die Reise kostete 2.600,– €. In den Vorjahren hatte ihre Pflegekasse die Kosten hierfür weitgehend als Verhinderungspflege übernommen.

Dies wurde nun abgelehnt – zu Recht, wie das Sozialgericht Detmold befand (Az. S 6 P 144/17), denn Leistungen der Verhinderungspflege gewährt die Pflegeversicherung, wenn die Pflegeperson verhindert ist.

Das bedeutet: Würde die Betroffene bei ihren Eltern leben und von diesen betreut werden, so wäre die Finanzierung der Gruppenreise über den Etat für Verhinderungspflege möglich gewesen, etwa wenn die Eltern krankheits- oder urlaubsbedingt ausgefallen wären und in dieser Zeit die Pflege anderweitig – konkret: durch den Anbieter der Gruppenreise – gesichert gewesen wäre.

Da die Betroffene jedoch jederzeit über den an die Einrichtung des betreuten Wohnens angekoppelten Pflegedienst betreut werden konnte, lag gar keine Verhinderung der Pflege vor, es konnte damit auch keine Verhinderungspflege gewährt werden.

Was ist Verhinderungspflege?

Ist jemand pflegebedürftig, wird gepflegt, und die Stammpflegekraft geht in Erholungsurlaub, ist krank oder kann aus anderen Gründen die Pflege nicht erbringen (etwa weil sie einfach eine Pause von der Pflege braucht), gibt es als Leistung der Pflegekasse, die sogenannte Verhinderungs- oder Ersatzpflege (§ 39 SGB XI). Voraussetzung ist, dass die Stammpflegekraft verhindert, der Pflegegrad hoch genug (mindestens Pflegegrad 2) und die Vorpflegezeit (mindestens sechs Monate gepflegt) erfüllt ist.

Alternative: Finanzierung eines Pflegeurlaubs über Kurzzeitpflege

Ein Urlaub von Pflegebedürftigen kann auch über Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) finanziert werden. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 (und ggf. als Leistung der Krankenversicherung auch Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich und ggf. nur vorübergehend pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen).

In solchen Fällen wird jedoch nicht einfach ein Urlaub finanziert, sondern die vorübergehende Pflege in einem Heim bzw. in einer von der Pflegeversicherung anerkannten Einrichtung.

Weitere Informationen und Anbieter findet man, indem man in einer Internet-Suchmaschine den Begriff Pflegehotel eingibt. Hier findet man eine Reihe von Einrichtungen in Urlaubsgebieten, die als Kurzzeitpflege anerkannt sind. Voraussetzung für eine Kurzzeitpflege ist nicht, dass die eigentliche Pflegeperson bzw. Pflegeeinrichtung verhindert ist.

(MS)

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