(Fast) freie Pflegeheimwahl auch für Sozialhilfeempfänger

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Dieser Fall ist nicht selten und wird künftig vielleicht noch häufiger vorkommen: Das Einkommen eines pflegebedürftigen Menschen reicht – auch bei Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse – nicht aus, um die Pflegeheimkosten zu begleichen. Dann muss – wenn der Betroffene keine sonstigen Geldansprüche hat (etwa aus Unterhaltsleistungen) – das Sozialamt einspringen.

Doch was bedeutet das dann? Hat das Amt dann ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Pflegeheims? Nein, befand nun das Bundessozialgericht (BSG). Dies gilt jedenfalls für Heime, mit denen vorher rechtmäßig Pflegesatzvereinbarungen zustande gekommen sind (und das gilt für die meisten Heime). Teure Seniorenresidenzen scheiden damit aus.

Die Konstellation, über die das BSG zu entscheiden hatte, wird man in Deutschland überall antreffen: Mehrere Pflegeheime stehen für Betroffene zur Auswahl (ggf. im Einzelfall auch mit längeren Wartelisten). Doch die Heimkosten sind unterschiedlich. Darf der Sozialhilfeträger dann einem Pflegebedürftigen vorschreiben, das kostengünstigste Heim zu wählen – und andernfalls die Restkostenübernahme ablehnen oder begrenzen?

Genau darüber wurde in Kassel entschieden, wobei es um gut 11.000,– € Schulden ging, die eine inzwischen Verstorbene innerhalb der sieben Jahre, die sie im klagenden Pflegeheim lebte, angehäuft hatte. Der Sozialhilfeträger bezog sich dabei auf eine Regelung in § 9 Abs. 2 des zwölften Sozialgesetzbuchs, in dem es um die Sozialhilfe geht.

Darin heißt es: "Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre." Genau das sei hier nicht der Fall gewesen, befand das BSG, denn das ausgewählte Heim habe lediglich die mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze berechnet. An den Verhandlungen dazu habe der Sozialhilfeträger mitgewirkt – auch er sei an die Ergebnisse, die dabei erzielt wurden, gebunden.

Das BSG stellte klar, dass das "Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Person" durch den gesetzlichen Mehrkostenvorbehalt nicht beschränkt ist, "wenn sie – wie hier – eine Einrichtung wählt, mit der für den Beklagten verbindliche Pflegesatz– bzw. Vergütungsvereinbarungen" bestehen (Az. B 8 SO 30/16).

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