§ 97 FGO
   
Finanzgerichtsordnung (FGO)
  Finanzgerichtsordnung (FGO)
   Bundesrecht
  
 Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt IV – Urteile und andere Entscheidungen
§ 97 FGO – Zwischenurteil
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.