§ 98 FGO
   
Finanzgerichtsordnung (FGO)
  Finanzgerichtsordnung (FGO)
   Bundesrecht
  
 Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt IV – Urteile und andere Entscheidungen
§ 98 FGO – Teilurteil
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.