§ 150 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Kosten und Vollstreckung → Abschnitt II – Vollstreckung

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 150 FGO – Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts

1Soll zu Gunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. 3Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.

Zu § 150: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).