§ 151 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Kosten und Vollstreckung → Abschnitt II – Vollstreckung

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 151 FGO – Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. 2Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

  1. 1.
    aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
  2. 2.
    aus einstweiligen Anordnungen,
  3. 3.
    aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.