§ 149 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Kosten und Vollstreckung → Abschnitt I – Kosten

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 149 FGO – Festsetzung

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) 1Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. 3Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.