Abschnitt S 8 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten →

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 8 DA-KG – Verfahren

1Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen ist bei den Familienkassen eine BuStra-Stelle einzurichten. 2Tritt bei einer Familienkasse der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auf, so ist die vollständige Kindergeldakte über den Leiter der Familienkasse an die BuStra-Stelle abzugeben. 3In der Abgabenachricht sind die Gründe für die Abgabe anzuführen. 4Zum Verfahren bei Vorliegen einer Selbstanzeige vgl. S 6. 5Die BuStra-Stelle sichtet die gesamte Akte. 6Handelt es sich um einen laufenden Zahlfall, so fertigt die BuStra-Stelle Kopien von den wesentlichen Aktenstücken und sendet die Akte an die Familienkasse zurück. 7Sie unterrichtet die Familienkasse vom Ausgang des Verfahrens, indem sie ihr eine Durchschrift der abschließenden Entscheidung übersendet. 8Nach Nr. 6 Abs. 1 AStBV (St) 2020 haben im Interesse sowohl des Beschuldigten als auch der Strafverfolgung alle Amtsträger dafür zu sorgen, dass über die erforderlichen Maßnahmen bei Verdacht von Steuerstraftaten sobald wie möglich entschieden wird. 9Es sind insbesondere die für die Verfolgung zuständigen Stellen unverzüglich zu unterrichten, wenn hierzu Anlass besteht. 10Nach Nr. 6 Abs. 2 AStBV (St) 2020 ist Gericht und Staatsanwaltschaft die gebotene Unterstützung so schnell wie möglich zu gewähren, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt oder ein Verfahren bei Gericht anhängig ist. 11Nach Nr. 8 Abs. 1 AStBV (St) 2020 soll über die Einleitung oder Nichteinleitung von Verfahren, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Vorgangs entschieden werden.