Abschnitt S 8.1.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

→ S 8.1 – Steuerstrafverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 8.1.1 DA-KG – Sachliche und örtliche Zuständigkeit

1Sachlich zuständig ist nach §§ 386 Abs. 2, 387 Abs. 1 AO die Familienkasse, soweit sie das Kindergeld festzusetzen hat, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. 2Die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse im Strafverfahren richtet sich nach §§ 386 Abs. 1 Satz 2, 388 AO. 3Durch § 389 i. V. m. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO wird die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse erweitert, wenn Straftaten in einem Zusammenhang i. S. d. § 3 StPO stehen. 4U. a. bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit greift § 390 AO ein. 5Nach § 390 Abs. 1 AO ist die Familienkasse, die das Strafverfahren zuerst eingeleitet hat (siehe dazu § 397 Abs. 1 und 2 AO), vorrangig zuständig. 6Unter den Voraussetzungen des § 390 Abs. 2 AO hat eine zunächst nachrangig zuständige Familienkasse die Strafsache zu übernehmen. 7Ob die Übernahme der Strafsache sachdienlich ist, richtet sich nach den Umständen der vorzunehmenden Ermittlungen. 8Lassen sich der Ermittlungsaufwand (auch hinsichtlich der Kosten) vermindern und die Verhandlungen erleichtern und beschleunigen, ist die Übernahme sachdienlich.