Abschnitt S 8.1.7.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

→ S 8.1 – Steuerstrafverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 8.1.7.2 DA-KG – Einstellung nach § 398 AO und §§ 153 ff. StPO

(1) 1Trotz hinreichenden Tatverdachts kann die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 398 AO oder der §§ 153 ff. StPO durch Einstellung abschließen. 2Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der BuStra-Stelle (Opportunitätsprinzip).

(2) 1Nach § 398 AO und § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO kann die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts einstellen, wenn

  • der erlangte Steuervorteil (Kindergeld) nur geringwertig ist,

  • die Schuld nach den bereits ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkten als gering anzusehen wäre und

  • kein öffentliches Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung besteht.

2Ziel ist, Fälle, in denen die persönliche Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung besteht, einzustellen (Verstöße gegen § 370 Abs. 1 AO mit Bagatellcharakter). 3Im Hinblick auf Höhe und Zahlungszeitraum des Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 EStG) kann von Geringwertigkeit ausgegangen werden, wenn die Summe des überzahlten Kindergeldes 900 Euro nicht überschreitet. 4Die vorausschauende Annahme, dass die Schuld des Täters gering wäre, setzt das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und die insoweit hinreichend gesicherte Prognose über das Vorhandensein der Schuld und ihrer Geringfügigkeit voraus. 5Die Schuld des Täters muss nach den für und gegen ihn sprechenden Umständen des Einzelfalles (vgl. Nr. 77 AStBV (St) 2020) erheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Verstöße liegen, sodass sich die Strafzumessung im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen würde (vgl. S 9). 6Gemeint sind regelmäßig Fälle, in denen eine niedrige Strafe, d. h. eine Geldstrafe von sechs bis acht Tagessätzen, zu verhängen wäre. 7Ist die Schuld des Täters danach gering, wird regelmäßig das öffentliche Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung fehlen, weil die weitere Ermittlung außer Verhältnis zum Tatcharakter stünde und Gründe der General- oder Spezialprävention eine Bestrafung nicht erfordern würden, vgl. hierzu Nr. 82 AStBV (St) 2020. 8§ 398 AO und § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO sind inhaltsgleich und stehen gleichwertig nebeneinander.

(3) Wegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen ohne und mit Zustimmung des zuständigen Gerichts (§ 391 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AO) nach § 153a Abs. 1 StPO wird auf Nr. 83 AStBV (St) 2020 Bezug genommen (siehe auch Vordrucke "Strafverfahren - vorläufige Einstellung des Verfahrens" und "Kontrollmitteilung bei einer Spendenauflage im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens").

(4) 1Der Beschuldigte ist bei seiner ersten Vernehmung nach Vorstrafen und anderen gegen ihn anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu befragen. 2Ergibt sich daraus oder aus der Anfrage beim Bundeszentralregister (vgl. S 8.1.6 Satz 4 und 5), dass gegen den Beschuldigten wegen anderer Taten Strafen verhängt oder zu erwarten sind, so kommt eine Einstellung nach § 154 StPO in Betracht. 3Zu den Einzelheiten siehe Nr. 39 AStBV (St) 2020.