Abschnitt S 2.1.2.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten → S 2 – Tatbestände des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 2.1.2.1 DA-KG – Täterschaft

(1) 1Für eine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB müssen die beteiligten Personen einen gemeinsamen Plan verfolgen, zu dessen Gelingen jeder einen Teil beitragen muss. 2Zudem muss jeder Mittäter einen direkten Einfluss auf die Tatausführung nehmen wollen (Tatherrschaftswillen).

Beispiel

Der Stiefvater eines Kindes mit Behinderung stellt einen Kindergeldantrag. Darin verschweigt er, dass der leibliche Vater dem Kind ein vermietetes Grundstück vererbt hatte. Die Mieteinnahmen des Kindes betragen jährlich 20 000 €. Mit dem Kindergeld wollen er und seine Frau, die Mutter des Kindes, sich für die Betreuung des Kindes belohnen. Die Eheleute hatten gemeinsam beschlossen, dass der Mann den Antrag stellen soll, da er bereits zwei Kinder aus erster Ehe hat und das Kindergeld somit höher ist. Die Auszahlung des Kindergelds erfolgt auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten.

Die Eheleute verfolgen einen gemeinsamen Plan. Der Ehemann ist der Antragssteller, die Ehefrau hat der Auszahlung an den Ehemann zugestimmt. Beide Unterschriften sind für den Erfolg der Tat unabdingbar. Durch die Auszahlung auf ein gemeinsames Konto haben beide das gleiche Interesse am Erfolg der Tat.

(2) 1Eine mittelbare Täterschaft liegt gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB vor, wenn der Täter die Straftat durch einen anderen begeht. 2Der mittelbare Täter handelt hierbei als Hintermann, der den Vordermann lediglich als Werkzeug benutzt. 3Kraft überlegenen Wissens oder Wollens liegt die Tatherrschaft beim mittelbaren Täter.

Beispiel

Der Sohn der in Hamburg lebenden Berechtigten hat bislang in Frankfurt studiert. Nach drei Semestern bricht er sein Studium ab und nimmt eine Arbeitsstelle an. Das Kindergeld wurde bisher direkt auf das Konto des Sohnes gezahlt. Auf dieses Geld möchte er nicht verzichten. Er verschweigt daher seiner Mutter den Abbruch des Studiums und überreicht ihr stattdessen gefälschte Studienbescheinigungen, die diese der Familienkasse vorlegt.

Die Tatherrschaft liegt hier beim Sohn. Die Mutter wird wie ein Werkzeug zur Erreichung der Steuerhinterziehung benutzt.