Abschnitt R 9.5 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 9.5 DA-KG – Einstweiliger Rechtsschutz

(1) Neben den Hauptsacheverfahren Einspruch und Klage können Verfahren zur AdV oder Einstellung der Vollstreckung anhängig gemacht werden.

(2) 1Durch die Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. 2Die Vollziehung kann jedoch durch die zuständige Finanzbehörde (§ 69 Abs. 2 FGO) oder auf Antrag durch das Gericht (§ 69 Abs. 3 FGO) ganz oder teilweise ausgesetzt werden. 3Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, dass zuvor bei der Familienkasse ein ganz oder teilweise erfolgloser Antrag auf AdV gestellt wurde (§ 69 Abs. 4 FGO). 4Die Familienkasse kann die AdV auch von Amts wegen, also ohne Antrag, vornehmen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). Von dieser Möglichkeit soll sie insbesondere dann Gebrauch machen, wenn der Kläger ursprünglich den Einspruch nicht oder nur unzureichend begründet hat und nunmehr im Klageverfahren Argumente vorgebracht werden, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hervorrufen.

(3) Die Ausführungen zur AdV in R 5.1 gelten entsprechend für AdV im Klage- bzw. Revisionsverfahren.

(4) Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt (z. B. Ablehnung eines Kindergeldantrags) kann nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden.