Abschnitt R 6.4.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 6.4.3 DA-KG – Begründung

(1) 1Die Begründung hat den Zweck, den Einspruchsführer über die Auffassung der Familienkasse zu unterrichten, um beurteilen zu können, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte. 2Sie muss demnach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verständlich und nachvollziehbar sein. 3Der Einspruchsführer soll aus der Einspruchsentscheidung erkennen können, von welchem Sachverhalt die Familienkasse ausging und welche rechtlichen Erwägungen sie zugrunde gelegt hat.

(2) 1Die Darstellung der Gründe zur Einspruchsentscheidung ist in der dritten Person abzufassen. 2Der Einspruchsführer wird daher nicht mit seinem Namen, sondern als Einspruchsführer bzw. Einspruchsführerin (regelmäßig abgekürzt mit Ef bzw. Efin) bezeichnet. 3Entsprechend erfolgt die Darstellung von Maßnahmen der Familienkasse ebenfalls abstrakt, z. B. mit der Formulierung "Die Familienkasse hat ...".

(3) 1Wird ein Gesetz zitiert, so soll dieses bei seiner erstmaligen Erwähnung ausgeschrieben und dahinter in Klammem die Abkürzung angeführt werden, z. B. Einkommensteuergesetz (EStG). 2Nachfolgende Zitierungen desselben Gesetzes können dann allein unter Verwendung der Abkürzung erfolgen. 3Es erfolgt grundsätzlich keine Bezugnahme auf interne Verwaltungsanweisungen wie Karteien und Verfügungen. 4Es ist auf allgemein zugängliche Verwaltungsanweisungen (z. B. DA-KG oder EStR) und, soweit möglich, auf bestehende Finanzrechtsprechung unter Angabe der Fundstelle des Urteils zu verweisen.

(4) Die Darstellung der Gründe ist wie bei einem gerichtlichen Urteil in den Tatbestand (entscheidungserheblicher Sachverhalt) und die Entscheidungsgründe (rechtliche Würdigung) aufzuteilen, wobei diese beiden Abschnitte nicht gesondert kenntlich gemacht werden müssen.