Abschnitt R 4.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 4 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 4.2 DA-KG – Statthaftigkeit

(1) 1Die Statthaftigkeit gem. §§ 347, 348 AO betrifft die Frage, ob der Einspruch auf den konkreten Fall bezogen der richtige, gesetzlich zugelassene förmliche Rechtsbehelf ist. 2Der Einspruch ist gegen alle Verwaltungsakte (§ 118 AO) der in § 347 Abs. 2 AO genannten Angelegenheiten statthaft. 3Das Kindergeld fällt als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) unter die Abgabenangelegenheiten, auf die die AO gem. § 1 Abs. 1 AO anwendbar ist. 4Der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, der einen kindergeldrechtlichen Sachverhalt regelt, ist demnach gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft.

(2) 1Um Einspruch einlegen zu können, muss grundsätzlich ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegen. 2Aus Rechtsschutzgründen lässt § 347 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch auch einen sog. Untätigkeitseinspruch zu. 3Auch ohne Kindergeldfestsetzung kann mit Ausnahme der in § 348 AO genannten Fälle ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn die Familienkasse ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes nicht binnen angemessener Frist (i. d. R. sechs Monate analog § 46 Abs. 1 FGO) über einen Antrag des Kindergeldberechtigten bzw. Antragstellers sachlich entschieden hat. 4Die weitere Ausnahme bildet die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen nichtigen Verwaltungsakt (§§ 125, 124 Abs. 3 AO). 5Diese nichtigen Bescheide entfalten keinerlei Rechtswirkung. 6Da sie jedoch von einer Finanzbehörde erlassen worden sind und rechtliche Konsequenzen auszulösen scheinen, wirken sie faktisch gegenüber dem Inhaltsadressaten, der von dem Verwaltungsakt betroffen ist. 7Einem solchen Rechtsbehelf gegen eine nichtige Kindergeldfestsetzung kann entsprochen werden, indem die Unwirksamkeit förmlich festgestellt wird oder der nichtige Verwaltungsakt durch einen rechtmäßigen ersetzt wird. 8Im zuletzt genannten Fall wird der rechtmäßige Bescheid gem. § 365 Abs. 3 Nr. 2 AO automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens, welches danach mit dem wirksamen Verwaltungsakt fortgeführt wird.

(3) 1§ 348 AO benennt die Fälle, in denen der Einspruch als Rechtsbehelf ausgeschlossen ist. 2Danach ist der Einspruch unter anderem nicht statthaft gegen

  1. 1.

    Einspruchsentscheidungen (§ 348 Nr. 1 AO); hier ist die außergerichtliche Prüfung schon erfolgt, sodass der finanzgerichtliche Weg als weitere Instanz eröffnet ist (vgl. R 7 ff.). Die Möglichkeit eines Korrekturantrags nach ergangener Einspruchsentscheidung besteht weiterhin (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 2 ff. AO);

  2. 2.

    Nichtentscheidung über einen Einspruch (§ 348 Nr. 2 AO); hier hat der Einspruchsführer die Möglichkeit der Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. R 10.4 Abs. 2).