Abschnitt R 4.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 4 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 4.1 DA-KG – Grundsätze

1Grundsätzlich ist ein Einspruchsverfahren nur eingeleitet, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird oder der Einspruchsführer sich gegen den Nichterlass eines Verwaltungsakts wendet. 2Ziel des Rechtsbehelfs ist eine sachliche Überprüfung ("Begründetheit") des angefochtenen Verwaltungsakts. 3Jedoch darf eine Sachentscheidung nur ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 358 AO erfüllt sind. 4Die Familienkasse ist als Finanzbehörde verpflichtet, die Zulässigkeit eines eingegangenen Einspruchs zu prüfen. 5Fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, so wird der Einspruch von Amts wegen als unzulässig verworfen.