Abschnitt R 3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 3 DA-KG – Abgrenzung zu anderen Verwaltungsverfahren

(1) 1Die in der AO und in der FGO geregelten Rechtsbehelfe gelten als förmliche (= ordentliche) Rechtsbehelfe. 2Sie sind i. d. R. form- und fristgebunden. 3Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist abzugrenzen von den nicht in der AO geregelten, nichtförmlichen Rechtsbehelfen, z. B. der Gegenvorstellung oder der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde.

(2) 1Der Einspruch ist vom Antrag auf Änderung bzw. Berichtigung des Verwaltungsakts zu unterscheiden. 2Im Zweifel ist ein Antrag auf Änderung stets als Rechtsbehelf zu werten, da dieser die Rechte des Kindergeldberechtigten bzw. Antragstellers umfassender wahrt als ein Änderungsantrag (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO). 3Des Weiteren unterscheidet sich der Einspruch von einem Antrag auf Änderung darin, dass er als Verlängerung des Festsetzungsverfahrens den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Bescheides verhindert. 4Außerdem ermöglicht die Einlegung eines Rechtsbehelfs ggf. die AdV und kann zu einer verbösernden Entscheidung führen.