Abschnitt R 10.13 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 10.13 DA-KG – Negative Sachentscheidungsvoraussetzungen

1Das Gericht hat zu prüfen, dass kein Verzicht auf eine Klage nach § 50 FGO ausgesprochen worden ist und keine Klagerücknahme nach § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO vorliegt. 2Anders als im Verwaltungsprozess hat die Rücknahme einer fristgebundenen Klage nach § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO den Verlust der Klage zur Folge (vgl. R 12.3). 3Des Weiteren darf die Klage nicht anderweitig rechtshängig sein, d. h. eine Klage mit demselben Streitgegenstand ist bei jedem anderen Gericht und bei demselben Gericht nach § 155 FGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. 4Zudem ist eine Klage nach § 110 FGO unzulässig, wenn die Beteiligten bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Streitgegenstand erwirkt haben.