Abschnitt R 10.11 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 10.11 DA-KG – Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung

1Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 2Unter den Voraussetzungen des § 52a FGO kann eine Klage auch elektronisch erhoben werden. 3Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Kindergeldbescheid und die Einspruchsentscheidung.