Abschnitt A 18.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 18 – Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 18.3 DA-KG – Europäisches Solidaritätskorps

(1) 1Freiwilligenaktivitäten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.10.2018 und der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 ausgeführt. 2Das Europäische Solidaritätskorps umfasst auch den bisherigen Europäischen Freiwilligendienst. 3Mit Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 50) wurde für den Zeitraum 2014 bis 2020 das Programm "Erasmus+" eingerichtet. 4In diesem Programm ist der bisherige Freiwilligendienst i. S. d. Programms "Jugend in Aktion" gemäß Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) aufgegangen. 5Ein Kind, das eine Freiwilligenaktivität nach dem bisherigen Programm vereinbart hatte, erfüllt über den 1.1.2014 hinaus die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.

(2) 1Die Europäische Freiwilligenaktivität wird auf der Grandlage eines privatrechtlichen Fördervertrags geleistet, der zwischen der antragstellenden Organisation (das kann entweder die Aufnahmeorganisation oder die Entsendeorganisation sein) und der die Förderung bewilligenden Stelle abgeschlossen wird. 2Die die Förderung bewilligende Stelle kann für in Deutschland ansässige Freiwillige die Nationalagentur JUGEND für Europa (Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn) oder eine mit der Abwicklung betraute Nationalagentur in einem der anderen 32 Programmländer sein und in Ausnahmefällen auch unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. 3Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. 4Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig, im EU-/EWR-Gebiet. 5Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden.

(3) 1Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur öder die Entsendeorganisation unter Bezugnahme auf das Programm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisation), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt, zu erbringen.

2Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen. 3Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.