Abschnitt A 18.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 18 – Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 18.2 DA-KG – Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr

(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leistet. 2Die Ableistung in Teilzeit ist unschädlich. 3Ein solches freiwilliges Jahr wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger geleistet, 4Freiwilliges soziales Jahr und freiwilliges ökologisches Jahr können auch nacheinander geleistet werden. 5Es kommt auch die Leistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger die Freiwilligen auf ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst). 6Die Einsatzdauer beträgt grundsätzlich sechs bis zu 18 Monate, im Ausnahmefall bis zu 24 Monate, Eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten ist möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert. 8In diesen Fällen besteht zwischen den Abschnitten keine Übergangszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (vgl. A 16).

(2) 1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

  • die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,

  • Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

  • die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger

  • des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,

  • des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland,

  • des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).

(3) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

  • durch Vorlage der mit dem gesetzlich zugelassenen oder anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (§ 11 Abs. 1 JFDG),

  • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers (§ 11 Abs. 3 JFDG).

2Beide Dokumente müssen insbesondere die Erklärung des Trägers enthalten, dass die Bestimmungen des JFDG während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 JFDG), und den Zulassungsbescheid des Trägers angeben, soweit es dessen nach § 10 JFDG bedarf. 3Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.