Abschnitt A 18.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 18 – Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 18.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn es einen der folgenden Dienste leistet:

  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG (vgl. A 18.2),

  • eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (vgl. A 18.3),

  • einen anderen Dienst im Ausland (vgl. A 18.4),

  • einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" i. S. d. Förderleitlinie des BMZ vom 1.1.2016 (vgl. A 18.5),

  • einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII (vgl. A 18.6),

  • einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des BMFSFJ vom 25.5.2018 (GMBl S. 545, vgl. A 18.7), oder

  • einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG (vgl. A 18.8).

2Eine Berücksichtigung ist auch bei der Leistung verschiedener Freiwilligendienste möglich.

(2) 1Andere Freiwilligendienste erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. 2Die Vorschrift ist auch nicht analog auf andere freiwillige Dienste anwendbar (BFH vom 18.3.2009, III R 33/07, BStBl II S. 1010). 3Ggf. kommt eine Berücksichtigung als Praktikum in Betracht, vgl. A 15.8.

(3) 1Nach Abschluss eines Freiwilligendienstes ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen. 2Die Familienkasse prüft abschließend, ob die Anspruchsvoraussetzungen Vorgelegen haben. O 2.10 Abs. 2 und 3 ist zu beachten.