Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Kinder → A 18 – Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst
Abschnitt A 18.4 DA-KG – Anderer Dienst im Ausland
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen anderen Dienst im Ausland nach § 5 BFDG leistet. 2Dabei handelt es sich um Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und von einem vom BMFSFJ anerkannten Träger durchgeführt werden. 3Der andere Dienst im Ausland wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom BMFSFJ anerkannten Träger geleistet. 4Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland kann auch über eine Dauer von zwölf Monaten hinaus erfolgen.
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinbarung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,
durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben oder des Trägers.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.