Abschnitt A 10.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 10 – Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 10.2 DA-KG – Angenommene Kinder

(1) 1Ein angenommenes minderjähriges Kind ist mit dem Berechtigten im ersten Grad verwandt (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). 2Die Annahme wird vom Familiengericht ausgesprochen und durch Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person rechtswirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG). 3Mit der Annahme als Kind erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten. 4Nimmt ein Ehegatte oder Lebenspartner das Kind seines Ehegatten oder Lebenspartners an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten (§ 1755 BGB).

(2) 1Ein minderjähriges, als Pflegekind berücksichtigtes Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege der annehmenden Person aufgenommen ist, kann bei den abgebenden Eltern als Zählkind berücksichtigt werden, auch wenn diese die Einwilligung zur Annahme erteilt haben (vgl. § 1751 Abs. 4 BGB). 2Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person. 3Ab dem Folgemonat sind ggf. die Kindergeldfestsetzungen für die Zahlkinder der abgebenden Eltern nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern.

(3) 1Wird eine volljährige Person als Kind angenommen, gilt diese ebenfalls als im ersten Grad mit der annehmenden Person verwandt. 2Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt jedoch nur dann, wenn das Familiengericht der Annahme die Wirkung einer Minderjährigenannahme beigelegt hat (§ 1772 BGB). 3Ist dies nicht der Fall, kann eine volljährige Person bei den abgebenden Eltern somit auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn sie von einer anderen Person als dem Ehegatten eines abstammungsrechtlich zugeordneten Elternteils oder Lebenspartners angenommen worden ist.

(4) 1Da der Zeitpunkt der Zustellung eines Annahmebeschlusses den abgebenden Eltern manchmal nicht bekannt wird, ist das Ende der Berücksichtigung als Zählkind bei diesen seitens der Familienkasse von Amts wegen festzustellen. 2Bei der Anweisung des Kindergeldes ist die Überprüfung der Zählkind-Eigenschaft durch einen entsprechenden Wiedervorlagetermin (höchstens ein Jahr) sicherzustellen. 3 Auskunft über den Zeitpunkt, zu dem der Annahmebeschluss den Adoptiveltern bekannt gegeben worden ist, kann das Jugendamt erteilen, sofern es aufgrund der Einwilligung der abgebenden Eltern in die Annahme Vormund des Kindes geworden ist. 4Eine Anfrage über diesen Zeitpunkt kann auch beim zuständigen Familiengericht unter Hinweis auf die bisherige Berücksichtigung als Zählkind erfolgen.

(5) 1Bei einer Annahme, die im Ausland wirksam zustande gekommen ist (z. B. durch ausländischen Gerichtsbeschluss), ist das Ausschlusskriterium des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG zu beachten (vgl. A 23.1 Abs. 2 Satz 5 bis 7). 2Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Annahme eines minderjährigen Kindes nach §§ 2 ff. Adoptionswirkungsgesetz oder eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II 2001 S. 1035), welche die Anerkennung der Auslandsadoption ermöglicht, sind der Familienkasse vorzulegen. 3Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen abgebenden Eltern und aufnehmenden Eltern sind unbeachtlich.

(6) 1Zur Wahrung der Vertraulichkeit wird die Adoptionsvermittlungsstelle in der Regel auf die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der abgebenden Eltern verzichten (vgl. § 1758 BGB). 2Aus diesem Grund kommt der Austausch von Kontrollmitteilungen regelmäßig nicht in Betracht. 3Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen ist V 6.3 Abs. 3 zu beachten. 4Sollten der für die künftigen Adoptiveltern zuständigen Familienkasse ausnahmsweise Angaben zu den abgebenden Eltern bekannt sein, wodurch ein Austausch von Kontrollmitteilungen möglich wird, ist sicherzustellen, dass die Namen der abgebenden Eltern oder der Pflege- bzw. künftigen Adoptiveltern den jeweils anderen Elternteilen nicht preisgegeben werden (§ 1758 BGB).