Abschnitt A 11.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 11 – Pflegekinder

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 11.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Pflegekinder i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG müssen mit dem Pflegevater bzw. der Pflegemutter durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. 2Weitere Voraussetzung ist, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.

(2) 1Soweit in der Kindergeldangelegenheit eines Pflegeelternteils ein Auskunftsersuchen an einen anderen Elternteil gerichtet wird, sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7) keine Angaben zum Pflegeelternteil zulässig. 2In diesen Fällen ist lediglich in abstrakter Form mitzuteilen, dass der Pflegevater oder die Pflegemutter Kindergeld beansprucht.

(3) Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist im Abstand von drei Jahren zu prüfen.