Abschnitt A 10.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 10 – Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 10.1 DA-KG – Abstammungsrechtlich zugeordnete Kinder

1Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). 2Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). 3Sobald die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, kann das Kind auch rückwirkend als Zählkind bei dem Vater berücksichtigt werden. 4Wird eine Scheinvaterschaft rechtswirksam angefochten, entfällt rückwirkend auch der Rindergeldanspruch des Scheinvaters (vgl. BFH vom 28.7.2005, III R 68/04, BStBl 2008 II S. 350). 5Zur Korrektur der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung oder einer betragsmäßigen Festsetzung in Fällen von Satz 3 und 4 vgl. V 21.1, zu Korrekturen bei Änderung der Rangfolge vgl. V 14.1 Abs. 2.