§ 7 BRKG
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Bundesrecht
Titel: Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-28
Normtyp: Gesetz

§ 7 BRKG – Übernachtungsgeld

(1) 1Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. 2Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

  1. 1.
    für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
  2. 2.
    bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
  3. 3.
    bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
  4. 4.
    in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung auf Grund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.